Vorlage

Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 138Fedlex · Vorlage

VEAGOG-Freigabeverordnung

Artikel 3

Dieser Artikel ist gegenüber der bisherigen Verordnung nicht mehr in Absätze unterteilt. Der unveränderte, bisherige Absatz 1 der Vorgängerversion bildet den ganzen Artikel, während der ehemalige Absatz 2 mit den Bestimmungen zu den Schnittblumen wegfällt. Somit fällt auch der bisherige Anhang 3 weg, in dem die Freigaben von Zollkontingentsteilmengen nach Artikel 12 Absatz 3 und der Verteilschlüssel nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der VEAGOG festgelegt waren. Die entsprechenden Bestimmungen der VEAGOG werden ebenfalls aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Artikel bleibt unverändert im Vergleich zur bisherigen Verordnung.

Artikel 5

Der Artikel 5 der bisherigen Verordnung mit den Bestimmungen zu den Kaufverträgen für Schnittblumen fällt weg. Stattdessen enthält der neue Artikel 5 die Aufhebung bisherigen Rechts und hebt die bisherige VEAGOG-Freigabeverordnung vom 12. Januar 2000 auf. Die Fussnote enthält die Chronologie der aufgehobenen Verordnung. In der bisherigen Verordnung war die Aufhebung bisherigen Rechts in Artikel 6 geregelt.

Artikel 6

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Das Zollkontingent Nr. 13 (Schnittblumen) wird im Jahr 2017 nicht mehr verteilt, womit auch die bisherigen Regeln zum Vollzug ab diesem Zeitpunkt nicht mehr notwendig sind. In der bisherigen Verordnung regelte Artikel 7 das Inkrafttreten. Die neue Verordnung enthält nur noch sechs Artikel.

Anhang 1

Dieser Anhang bleibt unverändert im Vergleich zur bisherigen Verordnung.

Anhang 2

Inhaltlich wird dieser Anhang unverändert von der Vorgängerversion übernommen. Er bezieht sich jedoch auf den ganzen Artikel 3, da dieser nicht mehr in zwei Absätze unterteilt ist.

1.4 Auswirkungen

1.4.1 Bund

Die vollzugstechnischen Auswirkungen der neuen Importregelung für Schnittblumen sind im Kommentar des Bundesrates zur VEAGOG beschrieben. Vollzugstechnisch fällt mit der neuen VEAGOG-Freigabeverordnung die Publikation des Verteilschlüssels zu den Kaufverträgen für Schnittblumen und der freigegebenen Zollkontingentsteilmengen weg (Anhang 3 der Vorgängerverordnung).

1.4.2 Kantone

Die Kantone sind von der totalrevidierten Verordnung nicht betroffen.

1.4.3 Volkswirtschaft

Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen aus dem Wegfall der Importregelung für Schnittblumen sind im Kommentar zur Bundesratsverordnung VEAGOG beschrieben. Der Wegfall vollzugstechnischer Aspekte im Bereich Schnittblumenimportregelung hat keine weiteren Auswirkungen zur Folge.

1.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.