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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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Anhörung
6 Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
Ausgangslage
6.1.1 Tiefkühlgemüse
Das Zollkontingent Nr. 16 (Tiefkühlgemüse) ist im Generaltarif1 auf 4500 Tonnen festgelegt. Der Bundesrat kann das Kontingent erhöhen. Eine vorübergehende Erhöhung des Kontingents kann in bestimmten Fällen auch durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) beschlossen werden. Diese Möglichkeit besteht bei Ernteausfällen von Schweizer Gemüse zur Tiefkühlung oder Konservenbereitung (Art. 10 Bst. b VEAGOG). Eine weitere Möglichkeit bietet Art. 10 Bst. a VEAGOG für spezielle Sorten oder Qualitäten von Erbsen, Bohnen, Karotten und Spinat nach Massgabe des Bedarfs sowie der vorhandenen Menge an frischem, verarbeitetem oder vermarktetem Schweizer Gemüse.
Seit der Inkraftsetzung von Art. 10 Bst. a, ursprünglich in der Verordnung vom 17. Mai 1995 über die Einfuhr von Gemüse, frischem Obst und Schnittblumen (AS 1995 2017), wurde die Möglichkeit der vorübergehenden Zollkontingentserhöhung gemäss diesem Artikel kaum in Anspruch genommen. Die Bestimmung ist schwierig zu vollziehen und kontrollieren, da die Eingrenzung von speziellen Sorten und Qualitäten nicht mit Bestimmtheit gemacht werden kann. Die vier in Art. 10 Bst. a aufgelisteten traditionellen Tiefkühlgemüsearten werden grundsätzlich in genügenden Mengen in der Schweiz produziert. Bei Bedarf können Verarbeitungsbetriebe allenfalls spezielle Sorten oder Qualitäten innerhalb ihrer Kontingentsanteile importieren, die sie aufgrund der Einfuhren und Inlandübernahmen in den Vorjahren zugeteilt bekommen. Generell belaufen sich auch die Importe zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) auf hohe Mengen (rund 2500 Tonnen im 2014). Diese können auch allfällige spezielle Sorten und Qualitäten beinhalten.
SWISSLEGUMES, die Koordinationsstelle für die Importregelung Gemüse, hat am 19. Januar 2015 einen Antrag ans BLW eingereicht, Art. 10 Bst. a aufzuheben.
6.1.2 Schnittblumen
Im Rahmen des Verordnungspakets AP 2011 beschloss der Bundesrat am 14. November 2007, die Zollansätze ausserhalb des Zollkontingents (AKZA) von Schnittblumen innert zehn Jahren bis 2017 degressiv auf das Niveau der Kontingentszollansätze (KZA) zu senken. Die Branche trug diesen Entscheid mit. Für die Produktion wurde als Zuteilungsverfahren des Zollkontingents an Stelle der damaligen Inlandleistung mit kurzfristigen Übernahmeschlüsseln das Instrument der Kaufverträge eingeführt. Der Wert der Schnittblumenübernahme nach Vertrag in Franken löste einen Kontingentsanteil in Kilogramm aus. Ziel der Regelung war, dass die Branche dank Vertragsbindung zwischen Produktion und Handel auch ohne Agrarschutz ab 2017 weiterhin Schweizer Blumen produziert und vermarktet.
Mit der Festsetzung des AKZA auf dem aktuellen Niveau des KZA ab 1. Januar 2017 wird die bisherige Zuteilung des WTO-Kontingents hinfällig. Das gleiche gilt für die bisherigen Erhöhungen des WTO-Kontingents um 200 Tonnen Schnittblumen (Vergabe durch Versteigerung) und derjenigen nach Massgabe der Inlandleistung (Vergabe auf Basis von Kaufverträgen).
Wichtigste Änderungen im Überblick
Es wird vorgeschlagen, dass:
Art. 10 Bst. a, dessen Bestimmung eine vorübergehende Erhöhung des Zollkontingents Nr. 16 (Tiefkühlgemüse) durch das BLW erlaubt, aufgehoben wird.
1 Anhang 2 des Zolltarifgesetzes (ZTG; SR 632.10)