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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)

 die bisherigen Artikel 12 bis 14 durch den geänderten Artikel 12 ersetzt werden, der besagt, dass auf die Verteilung des Zollkontingents Nr. 13 (Schnittblumen) ab 2017 verzichtet wird, und somit jede Einfuhr während der Kontingentsperiode innerhalb des Kontingents, das heisst zum KZA, erfolgen kann.

 der Artikel 19 so geändert wird, dass die Bestimmungen zu den Schnittblumen wegfallen.

Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 10 Buchstabe a

Diese Bestimmung zur möglichen, vorübergehenden Erhöhung des Zollkontingents Nummer 16 (Tiefkühlgemüse) für spezielle Sorten oder Qualitäten von Erbsen, Bohnen, Karotten und Spinat wurde bis dato kaum in Anspruch genommen. Sie kann nicht auf einfache Weise und konsequent vollzogen werden. Die Bestimmung „spezielle Sorten oder Qualitäten“ ist unklar aus der Sichtweise, was darunter zu verstehen ist und wie diese eingegrenzt werden können. Art. 10 Bst. a der Verordnung soll deshalb aufgehoben werden. In Zukunft sollen solche speziellen Sorten und Qualitäten dieser vier Gemüsearten zum Kontingentszollansatz innerhalb des bestehenden Kontingents von 4500 t oder zum AKZA eingeführt werden, wie dies schon praktiziert wird. Somit bestehen für TK-Erbsen, TK-Bohnen, TK-Karotten und TK-Spinat die gleichen Importmöglichkeiten wie für das übrige Tiefkühlgemüse.

Artikel 12 Absatz 2

Der geänderte Absatz besagt, dass beim Zollkontingent Nr. 13 (Schnittblumen) ab 2017 auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet werden soll. Somit kann jede Einfuhr während der Kontingentsperiode im Kontingent, das heisst zum KZA, erfolgen. Der Einheitszollansatz von Schnittblumen im Winter und der AKZA und KZA während der Kontingentsperiode vom 1. Mai bis 25. Oktober bleiben bestehen.

Das WTO-Zollkontingent Nr. 13 wird nicht mehr bewirtschaftet. Die bisherigen Zollkontingentserhöhungen und ein Aggregieren mit dem präferenziellen EU-Zollkontingent Nr. 105 werden hinfällig. Zudem wird auch das Instrument der Kaufverträge zur Erlangung von zusätzlichen Kontingentsanteilen aufgehoben. Die bisher versteigerte, zusätzliche Kontingentsmenge von 200 Tonnen fällt ebenfalls weg. Nur das präferenzielle Zollkontingent Nr. 105 für die EU wird noch gemäss Freihandelsverordnung 1 mit dem Verfahren „nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen“ („Windhund an der Grenze“) verteilt. Das heisst, es können weiterhin 1000 t netto Schnittblumen aus der EU zum Nullzoll eingeführt werden.

Die folgenden Bestimmungen des Abschnitts Schnittblumen in der VEAGOG können somit aufgehoben werden.

Artikel 12, Absatz 1bis, Absatz3; Artikel 13 und Artikel 14

Artikel 19

Die Verweise auf die Festlegung der Daten durch das BLW nach Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 sind nicht mehr nötig, da die entsprechenden Bestimmungen aufgehoben werden.

Auswirkungen

6.4.1 Bund

Mit der Aufhebung von Art. 10 Bst. a wird die Bundesverwaltung von einem unverhältnismässigen und kaum zu handhabenden Vollzug und den damit verbundenen Kontrollen im Zusammenhang mit möglichen Anträgen zu Erhöhungen des Zollkontingents Tiefkühlgemüse für spezielle Sorten oder Qualitäten befreit. Da die Bestimmung jedoch kaum zur Anwendung kam, wird der Aufwand nicht kleiner.