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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
Die neue Importregelung für Schnittblumen bedeutet im Vollzug eine wesentliche Vereinfachung. Der Aufwand für die Verteilung des WTO-Zollkontingents entfällt und damit auch der Aufwand für die Zollkontingentserhöhungen durch Versteigerung und nach Massgabe der Inlandleistung mit Kaufverträgen für Inlandware. Diese Vereinfachung der Importregelung macht wenige Stellenprozente aus, welche dadurch wegfallen. Ertragsmässig entfallen die Einnahmen aus der Versteigerung, die im Schnitt der Jahre 2011 bis 2015 rund 110 000 Franken betrugen. Da es bei Schnittblumen kaum Importe ausserhalb des Zollkontingents gab (ca. 10 Tonnen à rund 2.- Franken/kg), werden die Zolleinnahmen in ähnlicher Höhe bleiben.
Die GEB und die Gebühren werden vorerst beibehalten. Im Landwirtschaftsgesetz ist festgelegt, dass die Zuteilung der Zollkontingente veröffentlicht wird. Es ist keine Ausnahme vorgesehen, auch nicht für den Fall, dass bei einem Zollkontingent auf die Verteilung verzichtet wird. Da keine individuellen Kontingentsanteile mehr vergeben werden, ist mit wesentlich grösseren Warenpartien auf den Zollanmeldungen zu rechnen. Dadurch dürfte die Anzahl verzollter Warenpartien schätzungsweise um die Hälfte zurückgehen, was wiederum einen Rückgang der Gebühreneinnahmen um knapp
150 000 Franken zur Folge hätte.
6.4.2 Kantone
Die Kantone sind durch diese Änderung nicht betroffen.
6.4.3 Volkswirtschaft
Es sind kaum Auswirkungen aufgrund dieser Änderung zur Importregelung Tiefkühlgemüse zu erwarten. Inhaber von Kontingentsanteilen können im Rahmen ihrer Anteile Einfuhren von Tiefkühlgemüse „spezieller Sorten oder Qualitäten“ tätigen. Kontingentserhöhungen bei nachgewiesenen Ernteausfällen bleiben möglich. Falls das Kontingent ausgeschöpft ist, bleibt immer noch die Möglichkeit von Einfuhren ausserhalb des Kontingents zum AKZA. Heute werden gut ein Drittel aller Einfuhren zum AKZA getätigt.
Aus wirtschaftlicher Sicht entspricht die unbeschränkt mögliche Einfuhr von Schnittblumen zum KZA ungefähr der heutigen Importbewirtschaftung. Das jeweils zugeteilte Zollkontingent in der Höhe von rund 9500 t überstieg bei weitem die getätigten Einfuhren während der Kontingentsperiode (2014:
7300 t brutto). De facto stand für alle Importinteressierte eine genügende Kontingentsmenge zur Verfügung, die entweder automatisch zugeteilt wurde (nach Importvergleichszahlen) oder erworben werden konnte (Versteigerung, Kaufverträge oder Vereinbarungen über die Ausnützung von Kontingentsanteilen). Importe zum AKZA waren unbedeutend (2014: rund 10 t brutto). Die Schnittblumenimporteure werden administrativ entlastet, da sie keine individuellen Kontingentsanteile mehr erlangen und verwalten müssen. Insbesondere entfallen die Ausgaben für die ersteigerten Kontingentsanteile. Die Abläufe der Logistik, insbesondere die Zollabfertigung, werden vereinfacht, so dass weniger Speditionskosten und wegen grösserer Warenpartien geringere GEB-Gebühren anfallen.
Die Schweizer Schnittblumenproduktion hat sich restrukturiert infolge der im Jahr 2007 beschlossenen abgestuften Liberalisierung der Importregelung. Seit diesem Beschluss ist die während der Kontingentsperiode produzierte Gesamtmenge Schnittblumen gewichtsmässig etwa gleich geblieben, das Sortiment wurde aber stark angepasst in Richtung Nischenprodukte und Saisonblumen. Die Produktionsbetriebe haben sich auf Marktsegmente ausgerichtet, die ihnen erlauben werden, ihre Produktion auch nach dem 1. Januar 2017 weiterzuführen. Substanzielle Konsequenzen sind daher nicht zu erwarten.
Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.