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Vernehmlassung 2015/46: Revision des Bundesgesetzes über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) · 2 Seiten

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Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom XX.XXX.XX1,

beschliesst:

I

Das Währungshilfegesetz vom 19. März 20042 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 und 3

2Aufgehoben

3 Die maximale Laufzeit von ausstehenden Darlehen oder Garantieverpflichtungen beträgt in der Regel zehn Jahre.

Art. 6 Mitwirkung der SNB

1 Im Fall von Artikel 2 Absatz 1 kann der Bundesrat die SNB mit der Darlehens- oder Garantiegewährung beauftragen.

2 Er kann der SNB den Antrag stellen, die Darlehensgewährung nach Artikel 3 zu übernehmen. Stellt er einen solchen Antrag, so unterbreitet er der Bundesversammlung das Verpflichtungskreditbegehren nach Artikel 8 Absatz 2 erst, wenn er die Zustimmung der SNB erhalten hat.

3 Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe nach Artikel 4 erfüllt, kann der Bundesrat der SNB den Antrag stellen, die Darlehens- oder Garantiegewährung zu übernehmen.

4 Der Bund garantiert der SNB die fristgerechte Erfüllung der von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen.

1XXXXXXX

2 SR 941.13

2018–......