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Vernehmlassung 2015/46: Revision des Bundesgesetzes über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) · 2 Seiten
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Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom XX.XXX.XX1,
beschliesst:
I
Das Währungshilfegesetz vom 19. März 20042 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2 und 3
2Aufgehoben
3 Die maximale Laufzeit von ausstehenden Darlehen oder Garantieverpflichtungen beträgt in der Regel zehn Jahre.
Art. 6 Mitwirkung der SNB
1 Im Fall von Artikel 2 Absatz 1 kann der Bundesrat die SNB mit der Darlehens- oder Garantiegewährung beauftragen.
2 Er kann der SNB den Antrag stellen, die Darlehensgewährung nach Artikel 3 zu übernehmen. Stellt er einen solchen Antrag, so unterbreitet er der Bundesversammlung das Verpflichtungskreditbegehren nach Artikel 8 Absatz 2 erst, wenn er die Zustimmung der SNB erhalten hat.
3 Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe nach Artikel 4 erfüllt, kann der Bundesrat der SNB den Antrag stellen, die Darlehens- oder Garantiegewährung zu übernehmen.
4 Der Bund garantiert der SNB die fristgerechte Erfüllung der von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen.
1XXXXXXX
2 SR 941.13
2018–......