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Vernehmlassung 2015/48: Änderung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Umsetzung der Motion 13.3728, Pelli Fulvio) · 2 Seiten
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Bundesgesetz Entwurf vom 26.06.2015
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom … 20151,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. g
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, Grundstücke besitzen, nutzen oder damit handeln.
2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
g. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
Art. 21 Abs.1 Bst. d und 2 Bst. b
1 Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie:
d. mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:
b. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
Art. 72s Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom …
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … den Artikeln 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe g sowie 21 Absätze 1 Buchstabe d und 2 Buchstabe b an.
2 Ab diesem Zeitpunkt finden die Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe g sowie 21 Absätze 1 Buchstabe d und 2 Buchstabe b direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht.
1BBl 2015 …
2 SR 642.14
2015–......