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Vernehmlassung 2015/69: Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 2 Seiten

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Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Änderung vom…

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 93 Abs. 1

1 Der Versicherer kann neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine Versicherung betreiben, bei der Versicherte eine höhere Franchise als nach Artikel 103 Absatz 1 wählen können (wählbare Franchisen). Die wählbaren Franchisen betragen für Erwachsene und junge Erwachsene 500, 1500 und 2500 Franken, für Kinder 400 und 600 Franken. Der Versicherer kann für Erwachsene und junge Erwachsene unterschiedliche Franchisen anbieten. Die Angebote des Versicherers müssen für den ganzen Kanton gelten.

Art. 95 Abs. 2, 2bis und 3

2 Die Prämienreduktion für Erwachsene und junge Erwachsene je Kalenderjahr hängt vom Risiko, sich an den Kosten zu beteiligen, ab und beträgt:

a. bei einer wählbaren Franchise von 500 Franken maximal 70 Prozent des zusätzlich eingegangenen Risikos;

b. bei einer wählbaren Franchise von 1500 Franken maximal 60 Prozent des zusätzlich eingegangenen Risikos;

c. bei einer wählbaren Franchise von 2500 Franken maximal 50 Prozent des zusätzlich eingegangenen Risikos.

2bisAufgehoben

3 Die Prämienreduktion für Kinder je Kalenderjahr hängt vom Risiko, sich an den Kosten zu beteiligen, ab und beträgt:

a. bei einer wählbaren Franchise von 400 Franken maximal 65 Prozent des zusätzlich eingegangenen Risikos;

b. bei einer wählbaren Franchise von 600 Franken maximal 60 Prozent des zusätzlich eingegangenen Risikos.

SR ..........

1 SR 832.102

2015–......