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Vernehmlassung 2015/69: Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 2 Seiten
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II
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
1 Der Versicherer informiert alle Versicherten bis spätestens am 31. Oktober 2016 schriftlich über die von ihm angebotenen wählbaren Franchisen und die dafür gewährten Prämienreduktionen.
2 Von Versicherten, deren Franchise mit der Änderung vom … gestrichen wurde und die ihrem Versicherer nicht bis zum 30. November 2016 mitgeteilt haben, welche der von ihm angebotenen Franchisen sie wählen möchten, wird angenommen, dass sie die in Bezug auf ihre bisherige Franchise nächsttiefere gewählt haben.
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.
2 Ziffer II tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova