Vorlage
Vernehmlassung 2015/7: 13.413 n Pa.Iv. Verstärkung der Massnahmen gegen das Liegenlassen von Abfällen (Littering)
Fedlex · Vorlage · Seite 1
Bundesgesetz über den Umweltschutz Vorentwurf (Umweltschutzgesetz, USG)
Änderung vom 23. Februar 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 23. Februar 20151
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
I
Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19833 wird wie folgt geändert:
Art. 31b Abs. 4
4 Er darf kleine Mengen von Abfällen, wie Verpackungen einschliesslich Flaschen, Getränkedosen und Plastiksäcke, Speisereste, Kaugummis oder Zigarettenstummel, nicht wegwerfen oder liegenlassen. Von diesem Verbot können die Kantone bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen Ausnahmen vorsehen.
Art. 61 Abs. 1 Bst. i
1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
i Vorschriften über Abfälle verletzt (Art. 30a Bst. a und c, 30b, 30c Abs. 3, 30d, 30h Abs. 1, 31b Abs. 3, 32abis, 32b Abs. 4 und 32e Abs. 1-4);
Art. 61 Abs. 4
4 Mit Busse bis zu 300 Franken wird bestraft, wer widerrechtlich vorsätzlich oder fahrlässig kleine Mengen von Abfällen wegwirft oder liegenlässt (Art. 31b Abs. 4).
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
1BBl 20.. ...
2BBl 20.. ...
3 SR 814.01
2002–......