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Vernehmlassung 2015/71: Änderung der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) · 2 Seiten
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Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 19. Dezember 19831 über die Unfallverhütung wird wie folgt geändert:
Art. 32c Flüssiggasanlagen
1 Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung und Nutzung von Flüssiggas (Flüssiggasanlagen) sind so zu erstellen, zu betreiben und in Stand zu halten, dass Brände, Explosionen, Flammenrückschläge und Vergiftungen vermieden werden und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben.
2 Die Flüssiggasanlagen sind vor mechanischen Beschädigungen und vor Brandeinwirkung zu schützen.
3 Der Aufstellungsbereich von Flüssiggasanlagen muss ausreichend belüftet sein. Abgase und Abluft sind gefahrlos abzuführen.
4 Die Flüssiggasanlagen sind vor der Inbetriebnahme, nach der Instandsetzung und nach Änderungen zu überprüfen, insbesondere mit einer Dichtheitsprüfung. Flüssiggasanlagen müssen nach der Inbetriebnahme regelmässig kontrolliert werden.
5 Flüssiggasanlagen dürfen nur von Personen erstellt, geändert, in Stand gesetzt, überprüft und kontrolliert werden, die über ausreichende Kenntnisse verfügen.
6 Die Koordinationskommission erlässt Richtlinien über das Erstellen von Flüssiggasanlagen, den Umgang damit, die Kontrolle und die Ausbildung. Dabei berücksichtigt sie Artikel 49a der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge und Artikel 129 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 19783. Sie überträgt die Erarbeitung der Richtlinien einem Fachkollegium, in dem die betroffenen Bundesämter und das Expertengremium «Arbeitskreis Liquefied Petroleum Gas» vertreten sind.
1 SR 832.30
2 SR 741.41
3 SR 747.201.1
2014–......