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Vernehmlassung 2015/71: Änderung der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) · 2 Seiten
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Art. 55 Abs. 1
1 Die Koordinationskommission gibt sich ein Geschäftsreglement, das sie dem Departement zur Genehmigung unterbreitet. Sie kann nach Bedarf Fachkollegien zur Vorbereitung besonderer Fragen einsetzen sowie Experten und Vertreter interessierter Organisationen beiziehen.
II
Die Verordnung vom 19. Juni 19954 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert:
Art. 49a Flüssiggasanlagen
1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen zu Flüssiggasanlagen enthält, richten sich die Erstellung, der Betrieb und die Instandhaltung solcher Anlagen nach Artikel 32c der Verordnung vom 19. Dezember 19835 über die Unfallverhütung.
2 Vorbehalten bleiben Weisungen des Bundesamts für Strassen.
III
Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova