Stellungnahmen

Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 152 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 132Fedlex · Ergebnisbericht

Finanzierung einfordern. Angewiesen auf ambulante ausserkantonale Pflege sind insbesonders pflegebedürftige Menschen die zu Hause gepflegt werden und vorübergehend zur Entlastung von pflegenden Angehörigen (jemand zieht temporär zu anderen Angehörigen) oder zur Überbrückung nach einem Spitalaufenthalt (temporär zu Angehörigen) in einem anderen Kanton oder Gemeinde ziehen. Dies führt zu einer Diskriminierung dieser Patientengruppe und erschwert die ohnehin schon belastendende Situation der pflegenden Angehörigen.

Die SP 60+ fordert deshalb dass im Bereich der ambulanten Pflege die Zuständigkeit anders gelöst wird. Als Variante wäre eine Regelung analog der Spitalfinanzierung denkbar. Die SP 60+ würde eine solche bevorzugen.

2.1 Verbleibende Restkosten bei abweichenden Beiträgen

Leider hat es die SGK SR versäumt klarzustellen wer eine Differenz zu tragen hat falls im Standortkanton des Pflegeheims höhere Restkosten anfallen als im ursprünglichen Wohnsitzkanton. Die SGK SR geht von der Annahme aus, diese würden durch die betroffenen Personen zu tragen sein. Dies lehnen wir kategorisch ab. Zum einen verstösst eine Selbstbeteiligung der Versicherten, die 20% des Pflegebeitrags der Krankenkassen übersteigt, gegen das KVG. Zum anderen gibt es auch Fälle, wo die Restkosten im Pflegeheimkanton tiefer sind als im Herkunftskanton, so dass aus Sicht der Kantone ein gewisser Ausgleich gegeben ist. In der ambulanten Pflege kann der Spitex für Einsätze bei ausserkantonalen Patientinnen und Patienten allerdings ein hoher administrativer Aufwand entstehen, wenn keine etablierten Abläufe mit dem Herkunftskanton (oder den Gemeinden) bestehen. Hier liegt es an den Kantonen, entsprechende Massnahmen zu treffen (z.B. zentraler Rechnungseingang), damit die Abrechnung der Kantonsbeiträge auch über die Kantonsgrenzen hinaus unkompliziert erfolgen kann.

Die SP 60+ fordert deshalb dass in der stationären und ambulanten Langzeit-Pflege eine Übernahme der Restkosten, wie sie im Standortkanton des Pflegeheims anfallen, durch den Herkunftskanton gewährleistet wird. Art. 25 a, Abs 5 ist sinngemäss zu ergänzen.

2.2 Verwirrende Variantenvielfalt bei der Patientenbeteiligung

In diesem Zusammenhang möchten wir auch noch auf die Variantenvielfalt bei der Patientenbeteiligung in der ambulanten Pflege hinweisen. So gibt es beispielsweise Kantone ohne Patientenbeteiligung, andere mit einem fixen Betrag von CHF 8.- oder CHF 15.95 pro Tag oder einem prozentualen Anteil von 10% oder 20% vom Rechnungsbetrag mit Begrenzung bei CHF 8.- oder CHF 15.95 pro Tag. Diese Vielfalt an Varianten führt nicht nur zu einem erheblichen administrativen Aufwand bei Leistungserbringern, sondern auch zu einer Ungleichbehandlung der Pflegebedürftigen.

Die SP 60+ fordert dass die Patientenbeteiligung in der ganzen Schweiz gleich geregelt wird. Art. 25a Abs. 5 des KVG ist entsprechend zu präzisieren.