Stellungnahmen

Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 152 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 128Fedlex · Ergebnisbericht

Herrn

Bruno Fuhrer

Leiter Sektion Tarife und Leistungserbringer

Bundesamt für Gesundheit

Schwarzenburgstrasse 157

3003 Bern

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Bern, 18.12.2015

14.417 s Pa. IV. Nachbesserung der Pflegefinanzierung - Vernehmlassung Sozialdemokratische Partei

der Schweiz

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[email protected] Wir danken Ihnen für die Zustellung der Unterlagen zur Vernehmlassung. Gerne

www.spschweiz.ch nehmen wir zu den von der SGK-S vorgeschlagenen Anpassungen im KVG Stellung.

Allgemeine Bemerkungen

Die SP Schweiz begrüsst die Absicht der SGK-S, eine für die Finanzierung der Langzeitpflege wichtige Nachbesserung im KVG vorzunehmen. Es ist erfreulich, wenn in Bezug auf die Zuständigkeit für die Restfinanzierung endlich Klarheit geschaffen wird. Der Entscheid ist richtig, dass der bisherige Wohnsitzkanton zuständig ist, einerseits, weil so die freie Wohnsitzwahl auch für pflegebedürftige Personen gewährleistet ist, andererseits, weil diese Regelung zu einer Kohärenz mit der Sozialhilfe und den Ergänzungsleistungen führt.

Verbleibende Restkosten bei abweichenden Beiträgen

Zwar lässt sie diesen Punkt offen, doch geht die SGK-S offenbar davon aus,

dass eine allfällig verbleibende Differenz durch die pflegebedürftige Person zu tragen sein wird, falls im Standortkanton des Pflegeheims höhere Restkosten anfallen als im ursprünglichen Wohnsitzkanton. Damit ist die SP Schweiz nicht einverstanden. Zum einen verstösst eine Selbstbeteiligung der Versicherten, die 20% des Pflegebeitrags der Krankenkassen übersteigt, gegen das KVG. Zum anderen gibt es auch Fälle, wo die Restkosten im Pflegeheimkanton tiefer sind als im Herkunftskanton, so dass aus Sicht der Kantone ein gewisser Ausgleich gegeben ist. In der ambulanten Pflege kann der Spitex für Einsätze bei ausserkantonalen Patientinnen und Patienten allerdings ein hoher administrativer Aufwand entstehen, wenn keine etablierten Abläufe mit dem Herkunftskanton (oder den Gemeinden) bestehen. Deshalb müssen in der Praxis die ausserkantonalen