Stellungnahmen
Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 152 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 150Fedlex · Ergebnisbericht
curafutura
Die innovativen Krankenversichere r
Les assureu rs- maladie innovants
Gli assicuratori-malattia innovativi
Frau Standeratin
Liliane Maury Pasquier
Prasidentin der Kommission für soziale
Sicherheit und Gesundheit des Standerats
3003 Bern
perE-Mail an: [email protected] und [email protected]
Bern, 1. Dezember 2015/lp
Stellungnahme zum Erlassentwurf betreffend parlamentarische Initiative 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung»
Sehr geehrte Frau Prasidentin
Wir dan ken lhnen für die Moglichkeit, zum genannten Erlassentwurf Stellung nehmen zu konnen.
Die Gesetzesanderung sieht vor, dass bei ausserkantonalen Pflegeleistungen der Herkunftskanton der Patientin bzw. des Patienten für die Restfinanzierung aufkommen muss. Der Herkunftskanton wird anhand des zivilrechtlichen Wohnsitzes bestimmt, wobei ein Pflegeheimeintritt in einem anderen Kanton keine neue Zustandigkeit begründet.
1) Die Haltung von curafutura
curafutura unterstützt diese Regelung unter dem Vorbehalt, dass die Restfinanzierung vollstandig unter den Kantonen geregelt wird und den ausserkantonalen Pflegepatientinnen und Pflegepatienten keine Zusatzkosten entstehen.
curafutura begrüsst, dass mit der geplanten Gesetzesanderung einerseits die Zustandigkeit klar geregelt und andererseits sichergestellt wird, dass der Herkunftskanton die Restfinanzierung übernimmt, welcher -in der Regel über einen langeren Zeitraum- von den Steuereinnahmen der betroffenen Persan profitieren konnte. Die gleiche Bestimmung gilt auch bereits im Bereich des Bundesgesetzes über die Erganzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und lnvalidenversicherung (HG).
2) Keine ungedeckte Restfinanzierung zu Lasten der Pflegepatientinhen und Pflegepatienten
Für die Festsetzung der Restfinanzierung bei ausserkantonalen Patientinnen und Patienten schlagt die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Standerats (SGK-SR) im erlauternden Bericht vor, die Pflegekosten des Herkunftskanton ais Berechnungsgrundlage heranzuziehen. ln bestimmten Fallen kanne es nun vorkommen, dass die Pflegekosten ausserhalb des Kantons die Pflegekosten im Herkunftskanton übersteigen. Eine daraus entstehende Deckungslücke müsse dabei von der Patientin bzw. vom Patienten selbst übernommen werden.
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