Stellungnahmen
Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 152 Seiten
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• Regierungsrat des Kantons Basei-Stadt
Rathaus, Marktplatz 9 Kommission für soziale Sicherheit
CH-4001Basel Und Gesundheit SGK-S
Frau Prasidentin Liliana Maury Pasquier Tel: +41 61 267 80 54
Fax: +41 61 267 85 72 3003 Bern
E-Mail: [email protected]
www.regierungsrat.bs.ch Versand perE-Mail an:
Basel, 2. Dezember 2015
Regierungsratsbeschluss vom 1. Dezember 2015
Anpassung des Gesetzes über die Krankenversicherung; Nachbesserung der Pflegefinan-
zierung (14.417 s Parlamentarische Initiative)
Erëffnung der Vernehmlassung
Sehr geehrte Frau Prasidentin
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 9. September 2015 laden Sie die Kantonsregierungen sowie weitere Kreise im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens zur Anderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. Marz 1994, SR 832.10, ein. Wir danken lhnen für die uns eingeraumte Mëglichkeit, zum vorliegenden Entwurf Stellung zu nehmen.
1. Ausgangslage
Die geplante Anpassung des KVG dient gemass lhrem Schreiben vom 9. September 2015 dazu sicherzustellen, dass in jedem Fall klar ist, welcher Kanton für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen zustandig ist, die ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden . Die neue Regelung orientiert sich an Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Erganzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und lnvalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006, SR 831 .30. Dies bedeutet, dass die Zustandigkeit einfacher bestimmbar ist, da immer derjenige Kanton zustandig ist, in welchem die betreffende Person vor Heimeintritt ihren Wohnsitz hatte, d.h. der Herkunftskanton.
2. Argumente für eine Nachbesserung der Pflegefinanzierung
Der Regierungsrat Basei-Stadt stimmt der von der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Standerates (SGK-S) vorgeschlagenen Erganzung von Art. 25a Abs . 5 KVG zu. Er begrüsst eine solche Regelung insbesondere bezugnehmend auf die nachfolgend aufgelisteten Gründe:
- Die vorgeschlagene Regelung erlaubt im konkreten Einzelfall die Abstimmung der Restfinanzierung mit den Regelungen über die Erganzungsleistungen innerhalb eines Kantons .
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