Stellungnahmen
Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 152 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 30Fedlex · Ergebnisbericht
Regierungsrat des Kantons Basei-Stadt
Eine solche Abstimmung ist zwingend, ansonsten besteht im Einzelfall die Gefahr von Finanzierungslücken oder Doppelfinanzierungen. Zur Bestimmung und Auszahlung der Erganzungsleistungen zur Mitfinanzierung des Heimaufenthalts ist gemass heutiger Erganzungsleistungsgesetzgebung in jedem Fall der Wohnsitzkanton, in welchem die betreffende Persan vor Eintritt in ein Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hatte, zustandig. Es ist sinnvoll, die Zustandigkeit für die Restfinanzierung der Pflegeleistungen analog zu regeln . Langwierige Verfahren zur Klarung der Zustandigkeit fallen mit der Regelung, dass die Zustandigkeit unabhangig von einem allfalligen Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes in den Standortkanton des Heims immer beim Wohnsitz(- kanton) vor Eintritt in ein Pflegeheim verbleibt, dahin. Vielmehr ermëglicht die Regelung eine einfache und rasche Bestimmung der Zustandigkeit für die Restfinanzierung bei einem Eintritt ins Pflegeheim ;
- Unter dem Aspekt der Rechtssicherheit, soli für diejenigen Versicherten, die bereits vor lnkrafttreten der geplanten Neuregelung in ein Heim eingetreten sind, die bis data geltende Zustandigkeit weiter bestehen . Dies muss explizit im Rahmen einer Übergangsregelung entsprechend gesetzlich verankert werden;
- Ein weiterer zentraler Punkt, welcher für den Entwurf der Neuregelung spricht, ist der folgende: Mit der Neuregelung kann verhindert werden, dass diejenigen Kantone oder Regionen, welche Angebote an Pflegeheimplatzen oder Spitexkapazitaten zur Verfügung stellen, benachteiligt werden, indem sie für alle Personen, welche diese Angebote nutzen, die Restfinanzierung zu tragen hatten. Dies würde falsche Anreize für die Kantone und Gemeinden schaffen, indem sie nur ein kleines Angebot an Pflegeleistungen bereitstellen würden. Ferner kann mit der Neuregelung vermieden werden, dass Personen ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton oder Gemeinde verlegen, in welchen die Angebote vorhanden waren. Weiter würde das Interesse der Kantone und Gemeinden an einer interkantonalen Koordination der Pflegeheime und Spitexdienste auf langere Sicht geschwacht, was vor einem versorgungspolitischen Hintergrund - insbesondere im Hinblick auf den demographisch bedingten stetigen wachsenden Bedarf an Pflegeleistungen - ausserst problematisch ware. Der vorgelegte Entwurf der Neuregelung verhindert eine solche Entwicklung ;
- Die geplante Neuregelung kann zur Folge haben, dass eine Persan mit Eintritt in ein Pflegeheim im Standortkanton des Heims zivilrechtlichen Wohnsitz und Steuerdomizil begründet (und Steuern bezahlt), die Zustandigkeit für die Restfinanzierung (und die Ausrichtung von Erganzungsleistungen) jedoch bei einem anderen Kanton verbleibt. Eine solche mëgliche Divergenz muss akzeptiert werden. Die vorangehend aufgezahlten Vorteile überwiegen klar.
3. Schlussfolgerung
Der Regierungsrat begrüsst den vorgelegten Entwurf. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der ELG-Ansatz mehr Klarheit bezüglich der Umsetzung schafft, obwohl er zur Folge haben kann, dass derselbe Versicherte bei verschiedenen Kantonen Leistungsansprüche geltend machen kann, je nachdem, ob es sich um eine stationare Behandlung im Spital oder um einen Pflegeheimaufenthalt handelt. Die Erfahrungen mit der seit 1. Januar 2012 geltenden ELG-Bestimmung haben gezeigt, dass die Zustandigkeitsstreitigkeiten stark zurückgegangen sind. Dies tragt zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei. Ferner stellt die neue Regelung sicher, dass die Kantone und Gemeinden - insofern ais der Heimeintritt an der Zustandigkeit nichts andert - keinen Einfluss auf den Wohnsitzwechsel einer Persan nehmen. Ausserdem ist der Herkunftskanton in Bezug auf die Pflegefinanzierung, die Sozialhilfe und die Erganzungsleistungen zustandig, was zu einer Koharenz mit dem ELG führt.
Seite 2/3