Stellungnahmen

Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 152 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 35Fedlex · Ergebnisbericht

Stans, 9. Dezember 2015

versorgungspolitisch vor dem Hintergrund des demographisch bedingten, steigenden Bedarfs an Pflegeleistungen problematisch. Mit der vorgeschlagenen Losung kann einer solchen Entwicklung entgegengewirkt werden .

- Die vorgeschlagene Regelung erlaubt die Abstimmung der Restfinanzierung mit den Re-

gelungen über die Erganzungsleistungen innerhalb eines Kantons. Eine solche Abstimmung ist zwingend notig, ansonsten im Einzelfall die Gefahr von Finanzierungslücken oder Doppelfinanzierungen besteht. Für die Bestimmung und Auszahlung der Erganzungsleistungen zur Mitfinanzierung des Heimaufenthalts ist gemass heutiger Erganzungsleistungsgesetzgebung in jedem Fall der Wohnsitzkanton zustandig, in welchem die betreffende Persan vor Eintritt in ein Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hatte. Es ist daher sinnvoll, die Zustandigkeit für die Restfinanzierung der Pflegeleistungen analog zu regeln .

- Mit der vorgeschlagenen Regelung besteht zwar die Moglichkeit, dass eine Persan mit

Eintritt in ein Pflegeheim im Standortkanton des Heims zivilrechtlichen Wohnsitz und Steuerdomizil begründet (und Steuern bezahlt), die Zustandigkeit für die Restfinanzierung (und die Ausrichtung von Erganzungsleistungen) jedoch bei einem anderen Kanton verbleibt. Eine solche allfallige lnkongruenz muss in Kauf genommen werden, weil die vorangehend beschriebenen Vorteile der vorgeschlagenen Regelung hoher zu gewichten sind.

Bezüglich der konkreten Formulierung dieser Regelung im Gesetz schlagen wir folgende Prazisierung vor:

Art. 25a Abs. 5 dritter und vierter Satz

5 ... Für die Festsetzung der Restfinanzierung und Auszahlung der Beitrage zur Deckung der Pflegerestkosten zustandig ist der Kanton, in dem die versicherte Persan ihren zivi/rechtlichen Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zustandigkeit.

Wir begrüssen es, dass sich der vorliegende Vorschlag auf die Regelung der Zustandigkeit für die Restfinanzierung beschrankt. lm Zusammenhang mit der Umsetzung der Pflegefinanzierung bestehen durchaus noch andere offene Fragestellungen, so zum Beispiel die Annaherung der Methodiken zur Festlegung der Normkosten für die Pflegeleistungen oder die Optimierung der Regelungen über die Akut- und Übergangspflege. Ersteres liegt in der Verantwortung und Zustandigkeit der Leistungserbringer und der Kantone. Letzteres bedarf im Hinblick auf die zukünftigen Herausforderungen in der Langzeitpflege grundsatzlicher, konzeptioneller Überlegungen, bever der nationale Gesetzgeber hier gegebenenfalls nochmals aktiv wird.

Besten Dank für die Berücksichtigung unserer Überlegungen.

\.~ ·~

lie. iur. Hugo Murer

Landschreiber

2015.NWSTK.530 2/2