Stellungnahmen

Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 152 Seiten

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Stans, 9. Dezember 2015

Nachbesserung der Pflegefinanzierung. Stellungnahme

Sehr geehrte Frau Kommissionsprasidentin

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 9. September 2015 unterbreiteten Sie uns die Vorlage zur Nachbesserung der Pflegefinanzierung mit der Bitte, bis zum 18. Dezember 2015 eine Stellungnahme abzugeben.

Wir danken lhnen für diese Mëglichkeit und vernehmen uns wie folgt:

Wir stimmen der von der Kommission vorgeschlagenen Erganzung von Art. 25a Abs . 5 KVG zu, dies insbesondere aus folgenden Gründen:

- Die vorgeschlagene Regelung erlaubt im konkreten Einzelfall eine einfache und rasche

Bestimmung der Zustandigkeit für die Restfinanzierung bei einem Eintritt in ein Pflegeheim . Langwierige Verfahren zur Klarung der Zustandigkeit fallen mit der Regelung dahin. Die Zustandigkeit verbleibt unabhangig von einem allfalligen Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes in den Standortkanton des Heims immer beim Wohnsitz-(kanton) vor Eintritt in ein Pflegeheim.

Wir gehen davon aus, dass für Versicherte, die vor lnkrafttreten dieser Neuregelung in ein Heim eingetreten sind, die bis dahin bestehenden Zustandigkeiten erhalten bleiben und nicht der Neuregelung angepasst werden müssen. Wir schlagen vor, dies im Rahmen einer Übergangsregelung entsprechend explizit festzuhalten .

- Mit der vorgeschlagenen Regelung wird verhindert, dass diejenigen Kantone oder Regio-

nen benachteiligt werden, welche Angebote an Pflegeheimplatzen oder Spitexkapazitaten zur Verfügung stellen, indem sie für alle Personen, welche diese Angebote nutzen, die Restfinanzierung zu tragen haben. Dies kënnte den Anreiz für die Kantone und Gemeinden verstarken , das bereitgestellte Angebot an Pflegeleistungen auf ein Minimum zu beschranken, um damit einerseits zu verhindern, dass Personen aufgrund eines vorhandenen Angebots lhren Wohnsitz im entsprechenden Kanton oder der entsprechenden Gemeinde begründen resp. um zu erreichen, dass pflegebedürftige Personen mëglichst in einem anderen Kanton in ein Heim eintreten. Das Interesse der Kantone und Gemeinden, die Versorgungsplanung im Bereich der Pflegeheime und der Spitexdienste auch interkantonal zu koordinieren, würde langerfristig geschwacht. Eine solche Entwicklung ware

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