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Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 44 Seiten
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Anhang 7 (Art. 97 Abs. 1 und 106)
Schiffsausweise
Verweis auf die den Anhang einführende Bestimmung
(Art. 97 Abs. 1 und 106 Abs. 2)
Ziff. 3
3. Übergangsbestimmungen
3.1 Schiffsausweise, die bis TT. MMMM JJJJ (Datum der Änderung der BSV)
ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
3.2 Für Änderungen bestehender Ausweise und die Ausstellung neuer Ausweise
gelten ab dem TT. MMMM JJJJ die Bestimmungen dieses Anhanges. Neue Ausweise nach den Bestimmungen dieses Anhanges können ab dem TT. MMMM JJJJ ausgestellt werden.