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Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 10 Seiten

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Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm)

vom … ENTWURF, Stand Anhörungsverfahren

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 11, 12 und 56 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19751 über die Binnenschifffahrt,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1Diese Verordnung enthält die Vorschriften über die Abgasemissionen und den Bau von Fremdzündungs- und Selbstzündungsmotoren in Schiffen.

2Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäss auch für Verbrennungsmotoren, die nicht mit Benzin- oder Dieseltreibstoff betrieben werden.

Art. 2 Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

a. Abgasemission: die aus jeder nach dem Auspuffkollektor eines Schiffsmotors gelegenen Öffnung austretenden Substanzen;

b. Emissionskontrollsystem: Kombination aller Teile, die zur Kontrolle, zur Steuerung und zur Verminderung der Abgasemissionen dienen;

c. Gasförmige Schadstoffe: Kohlenmonoxid CO, Kohlenwasserstoffe HC (ausgedrückt als CH1.85; bei der Bestimmung der Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung als C6H14) und Stickoxide (ausgedrückt als NO2- Äquivalent);

d. Hersteller: Hersteller des Motors oder diejenige Person, die den einbaufertigen Motor aus einzelnen Komponenten zusammenstellt;

e. Abgasnachuntersuchung: periodische Wartung aller abgasrelevanten Systeme am Motor, bei der die Einstellungen nach den Angaben des Herstellers

1 SR 747.201

2016–XXXX