Vorlage
Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 10 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm)
vom … ENTWURF, Stand Anhörungsverfahren
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 11, 12 und 56 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19751 über die Binnenschifffahrt,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1Diese Verordnung enthält die Vorschriften über die Abgasemissionen und den Bau von Fremdzündungs- und Selbstzündungsmotoren in Schiffen.
2Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäss auch für Verbrennungsmotoren, die nicht mit Benzin- oder Dieseltreibstoff betrieben werden.
Art. 2 Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
a. Abgasemission: die aus jeder nach dem Auspuffkollektor eines Schiffsmotors gelegenen Öffnung austretenden Substanzen;
b. Emissionskontrollsystem: Kombination aller Teile, die zur Kontrolle, zur Steuerung und zur Verminderung der Abgasemissionen dienen;
c. Gasförmige Schadstoffe: Kohlenmonoxid CO, Kohlenwasserstoffe HC (ausgedrückt als CH1.85; bei der Bestimmung der Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung als C6H14) und Stickoxide (ausgedrückt als NO2- Äquivalent);
d. Hersteller: Hersteller des Motors oder diejenige Person, die den einbaufertigen Motor aus einzelnen Komponenten zusammenstellt;
e. Abgasnachuntersuchung: periodische Wartung aller abgasrelevanten Systeme am Motor, bei der die Einstellungen nach den Angaben des Herstellers
1 SR 747.201
2016–XXXX