Vorlage
Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 44 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV)
Änderung vom ...... ENTWURF, Stand Anhörungsverfahren
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 19781 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken (betrifft nur den italienischen und französischen Text)
Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Ziff. 7 (betrifft nur den italienischen Text), 15, 18, 22 und 23,
Bst. d, Ziff. 1, 4–6 sowie Abs. 2
1In dieser Verordnung gelten als:
a. Fahrzeugarten:
7. (betrifft nur den italienischen Text)
15. Sportboot: ein Schiff, das dem Geltungsbereich der Richtlinie 2013/53/EU2 (EU-Sportboot-Richtlinie) untersteht; vorbehalten bleibt die Definition des Wassermotorrades nach Ziffer 18;
18. Wassermotorrad: ein Schiff nach Artikel 3 Ziffer 3 der EU-Sportboot-Richtlinie; Wassermotorräder gelten im Sinne dieser Verordnung als Vergnügungsschiffe (andere Begriffe mit gleicher Bedeutung: Aqua-Scooter oder Jet-Bike),
22. Vorrangschiff: ein Kursschiff oder ein anderes Fahrgastschiff, dem die zuständige Behörde nach Artikel 14a den Vorrang eingeräumt hat.
23. Tauchscooter: ein durch einen Motor angetriebenes Wasserfahrzeug, das eine oder mehrere Personen unter der Wasseroberfläche nach sich zieht.
d. allgemeine Begriffe:
1 SR 747.201.1
2 Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90. 2014–XXXX