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Vernehmlassung 2016/54: 10.519 Pa.Iv. Modifizierung von Artikel 53 StGB · 2 Seiten
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Bundesgesetz über die Änderung der Wiedergutmachungsregelung (Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendstrafgesetzes und des Militärstrafgesetzes) Vorentwurf
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom [Datum des Entscheids der Kommission]1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch3
Art. 53
Wiedergutmachung Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren
Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
a. (Variante 1, Mehrheit) als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
(Variante 2, Minderheit) als Strafe eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
b. das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und
c. der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.
2. Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 20034
Art. 21 Abs. 1 Bst. c
1Die urteilende Behörde sieht von einer Bestrafung ab, wenn:
c. der Jugendliche den Schaden so weit als möglich durch eigene Leistung wieder gutgemacht oder eine besondere Anstrengung unternommen hat, um das von ihm begangene Unrecht auszugleichen, und wenn:
1. als Strafe nur ein Verweis nach Artikel 22 in Betracht kommt,
2. die Strafverfolgung für die Öffentlichkeit und den Geschädigten nur von geringem Interesse ist, und
3. der Jugendliche den Sachverhalt eingestanden hat;
3. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19275
Art. 45
1. Gründe für die Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Strafbefreiung. Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Wiedergutmachung Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von
einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
a. (Variante 1, Mehrheit) als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
(Variante 2, Minderheit) als Strafe eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
b. das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten
SR ..........
1BBl ...
2BBl ...
3 SR 311.0
4 SR 311.1
5 SR 321.0
2015–......