Aenderungen
Vernehmlassung 2016/9: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 145Fedlex · Vorlage
Dokument 1.1
Änderungen ADR 2017
9.2.3.1.2 "EX/III-, FL-, OX- und AT-Fahrzeuge" ändern in:
"EX/III-, FL- und AT-Fahrzeuge".
9.2.4.2 erhält folgenden Wortlaut:
"9.2.4.2 (gestrichen)".
9.2.4.3 erhält folgenden Wortlaut:
"9.2.4.3 Kraftstoffbehälter und -flaschen
Die Kraftstoffbehälter und -flaschen zur Versorgung des Fahrzeugmotors müssen folgenden Vorschriften entsprechen:
a) Der flüssige Kraftstoff oder die flüssige Phase des gasförmigen Kraftstoffs muss im Falle des Entweichens unter normalen Beförderungsbedingungen zum Boden hin abfließen und darf dabei weder mit der Ladung noch mit heißen Teilen des Fahrzeugs in Berührung kommen.
b) Kraftstoffbehälter für flüssige Kraftstoffe müssen den Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 34* entsprechen; Kraftstoffbehälter, die Benzin enthalten, müssen mit einer wirksamen, der Einfüllöffnung angepassten Flammendurchschlagsicherung oder mit einem Verschluss versehen sein, mit dem die Einfüllöffnung luftdicht verschlossen gehalten werden kann. Kraftstoffbehälter und Flaschen für verflüssigtes Erdgas (LNG) bzw. verdichtetes Erdgas (CNG) müssen den anwendbaren Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 110** entsprechen. Kraftstoffbehälter für Flüssiggas müssen den Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 67*** entsprechen.
c) Die Austrittsöffnung(en) der Druckentlastungseinrichtungen und/oder der Druckentlastungsventile von Kraftstoffbehältern, die gasförmige Kraftstoffe enthalten, müssen von Lufteinlässen, Kraftstoffbehältern, der Ladung oder heißen Teilen des Fahrzeugs abgewandt sein und dürfen nicht auf geschlossene Räume, andere Fahrzeuge, außen angebrachte Einrichtungen mit Lufteinlass (z.B. Klimaanlagen), Motorzuluft- oder - abgasöffnungen gerichtet sein. Rohrleitungen des Kraftstoffsystems dürfen nicht am Tankkörper, der die Ladung enthält, befestigt sein.
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* ECE-Regelung Nr. 34 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Verhütung von Brandgefahren).
** ECE-Regelung Nr. 110 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von:
I. speziellen Bauteilen von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) und/oder verflüssigtes Erdgas (LNG) verwendet wird;
ENTWURFII. Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) und/oder verflüssigtem Erdgas (LNG) in ihrem Antriebssystem).
*** ECE-Regelung Nr. 67 (Einheitliche Bedingungen über die: