Aenderungen

Vernehmlassung 2016/9: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten

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Dokument 1.1

Änderungen ADR 2017

Für die Kabel der Raddrehzahlsensoren ist kein zusätzlicher Schutz erforderlich.

Diese Vorschriften gelten für EX/II-Fahrzeuge als erfüllt, die in einem einzigen Produktionsschritt gebaute Lieferwagen sind und bei denen die Verkabelung hinter dem Fahrerhaus durch den Fahrzeugaufbau geschützt ist.

9.2.2.3 Sicherungen und Schutzschalter

Alle Stromkreise müssen durch Sicherungen oder automatische Schutzschalter geschützt sein, ausgenommen folgende Stromkreise:

– von der Starterbatterie zur Kaltstarteinrichtung,

– von der Starterbatterie zur Lichtmaschine,

– von der Lichtmaschine zum Kasten mit den Sicherungen oder Schutzschaltern,

– von der Starterbatterie zum Motoranlasser,

– von der Starterbatterie zum Leistungsregelgehäuse der Dauerbremsanlage (siehe Absatz 9.2.3.1.2), wenn es sich dabei um ein elektrisches oder elektromagnetisches System handelt,

– von der Starterbatterie zur elektrischen Hebevorrichtung der Liftachse.

Die vorgenannten nicht abgesicherten Stromkreise müssen so kurz wie möglich sein.

9.2.2.4 Batterien

Die Batterieanschlussklemmen müssen elektrisch isoliert oder die Batterie muss durch einen isolierenden Deckel abgedeckt sein.

Batterien, die entzündbare Gase bilden können und nicht unter der Motorhaube eingebaut sind, müssen in einen belüfteten Kasten eingesetzt sein.

9.2.2.5 Beleuchtung

Lichtquellen mit Schraubsockel dürfen nicht verwendet werden.

9.2.2.6 Elektrische Anschlussverbindungen zwischen Kraftfahrzeugen und An-

hängern

9.2.2.6.1 Elektrische Anschlussverbindungen müssen so ausgelegt sein, dass Folgen-

des verhindert wird:

ENTWURF– Eindringen von Feuchtigkeit und Schmutz; die verbundenen Teile müssen mindestens der Schutzart IP 65 gemäß Norm IEC 60529 entsprechen;

– unbeabsichtigtes Trennen; Anschlussverbindungen müssen die Anforderungen des Abschnitts 5.6 der Norm ISO 4091:2003 erfüllen.