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Vernehmlassung 2016/9: Revision des Gefahrgutrechts · 8 Seiten
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Änderungen und Erläuterungen der SDR Dokument 2
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)
Änderungen und Erläuterungen der Anhänge 1 und 3
Anhang 1
Geltender Text Änderungsvorschlag
1.1.3.1.2 1.1.3.1.2
Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe b) ADR findet nur Erster Absatz aufgehoben
Anwendung auf Maschinen oder Geräte, einschliess-
lich der zu ihrem Betrieb erforderlichen Reserve-
menge gefährlicher Güter, soweit sie als technische
Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlage
verwendet werden.
Die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buch-Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn es
stabe b) ADR gilt nicht für Maschinen oder Geräte sich bei den Apparaten oder bei den in ihnen enthal-
die radioaktive Stoffe enthalten.
tenen Mengen an gefährlichen Gütern um Güter der
Klasse 7 handelt.
Erläuterungen:
Die Bestimmung im ersten Absatz von 1.1.3.1.2 SDR wurde primär im Hinblick auf Maschinen und Geräte geschaffen, die mit Brennstoffen betrieben werden. Ab 2017 werden gemäss ADR alle Maschinen und Geräte, die mit Brennstoff betrieben werden, unter die Sondervorschrift 363 fallen, desgleichen alle Maschinen und Geräte, die mit Gas betrieben werden. Damit wird der Anwendungsbereich von 1.1.3.1 b) ADR wesentlich eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die zusätzliche Beförderungsbeschränkung vom ersten Absatz in 1.1.3.1.2 SDR als nicht mehr notwendig und kann aufgehoben werden. Der zweite Absatz von 1.1.3.1.2 SDR erfährt auf Antrag der verwaltungsinternen Redaktionskommission des Bundes (VIRK) eine optimierte Formulierung. Zudem wird entsprechend der aktualisierten ADR-Terminologie der Begriff Güter der Klasse 7 durch radioaktive Stoffe ersetzt.
Geltender Text Änderungsvorschlag
1.1.3.6 d. 1.1.3.6 d.
Anwendung des Kapitels 1.10 ADR für Klasse 1: Anwendung von Kapitel 1.10 ADR auf Güter der
Für einsatzberechtigte Inhaber von durch das Klasse 1:
Staatssekretariat für Bildung Forschung und Innova- Für einsatzberechtigte Inhaber von Verwendungstion (SBFI) ausgestellten Sprengausweisen sind die ausweisen mit Eintrag FWB oder HA oder Spreng-Vorschriften des Kapitels 1.10 für die im ersten ausweisen (Art. 51 und 52 der Sprengstoffverord-Lemma von Absatz 1.1.3.6.2 ADR aufgeführten ex- nung vom 27. November 20001) sind die Vorschriften plosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff von Kapitel 1.10 ADR auf die in Absatz 1.1.3.6.2 ersnicht anwendbar. ter Strich ADR aufgeführten explosiven Stoffe und
Gegenstände mit Explosivstoff nicht anwendbar.
Erläuterungen:
Die Erleichterung dieser Bestimmung soll neu auch für die einsatzberechtigten Inhaber von Verwendungsausweisen gelten (vgl. auch Anpassung von 8.2.1.11).