Aenderungen
Vernehmlassung 2016/9: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten
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Dokument 1.1
Änderungen ADR 2017
5.5.3.1.5 erhält am Ende folgenden Wortlaut:
"… der Dauer der Beförderung, der zu verwendenden Umschließungsarten und der in der Bem. zu Absatz 5.5.3.3.3 angegebenen Gaskonzentrationswerte zu beurteilen."
5.5.3.3.3 erhält folgenden Wortlaut:
"5.5.3.3.3 Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen in gut
belüfteten Fahrzeugen und Containern befördert werden. Eine Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6 ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Eine Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6, nicht aber eine Belüftung ist erforderlich, wenn:
– ein Gasaustausch zwischen dem Ladeabteil und dem Fahrerhaus verhindert wird oder
– das Ladeabteil wärmegedämmt oder mit Kältespeicher oder Kältemaschine ausgerüstet ist, wie dies zum Beispiel im Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), geregelt ist, und das Ladeabteil vom Fahrerhaus getrennt ist.
Bem. «Gut belüftet» bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Atmosphäre vorhanden ist, in der die Kohlendioxid-Konzentration unter 0,5 Vol.-% und die Sauerstoff-Konzentration über 19,5 Vol.-% liegt."
5.5.3.4.2 "Kennzeichnungen" ändern in:
"Kennzeichen".
5.5.3.6.1 Am Anfang einfügen:
"Nicht gut belüftete".
[Die Änderung zum zweiten Satz in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
In Absatz a) vor "belüftet" einfügen:
"gut".
Am Ende hinzufügen:
"Solange das Fahrzeug oder der Container gekennzeichnet sind, müssen vor dem Betreten die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden. Die Notwendigkeit einer Belüftung über die Ladetüren oder mit anderen Mitteln (z.B. Zwangsbelüftung) muss bewertet und in die Schulung der beteiligten Personen aufgenommen
ENTWURFwerden."
5.5.3.6.2 [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkun-
gen auf den deutschen Text.]