Aenderungen
Vernehmlassung 2016/9: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten
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Dokument 1.1
Änderungen ADR 2017
Die Fußnote 8) erhält folgenden Wortlaut:
"8 Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968."
5.4.1.2.2 Folgende Absätze hinzufügen:
"c) (bleibt offen)
"d) für Tankcontainer mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss der Absender das Datum, an dem die tatsächliche Haltezeit endet, wie folgt im Beförderungspapier eintragen:
«Ende der Haltezeit: ............... (TT/MM/JJJJ)»."
5.4.1.2.3 Nach "selbstzersetzliche Stoffe" einfügen:
"und polymerisierende Stoffe".
5.4.1.2.3.1 Nach "selbstzersetzliche Stoffe" einfügen:
"oder polymerisierende Stoffe".
In dem in Klammern enthaltenen Text nach "für selbstzersetzliche Stoffe siehe Absatz 2.2.41.1.17," einfügen:
"für polymerisierende Stoffe siehe Absatz 2.2.41.1.21,".
5.4.1.2.5.1 In den Absätzen f) (i) und (iii) "der Verweis auf diesen Absatz" ändern in:
"der Verweis auf den zutreffenden Absatz".
[Änderung betrifft nur die deutsche Fassung]
5.4.2 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
"Container-/Fahrzeugpackzertifikat".
Im ersten Absatz "in Großcontainer" ändern in:
"in Containern".
Im ersten Absatz einen zweiten Satz mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Fahrzeugen eine Seebeförderung folgt, darf dem Beförderungspapier ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes11)12)beigegeben werden."
ENTWURF
Im zweiten Satz des zweiten Absatzes nach "des Containers" einfügen:
"oder Fahrzeugs".