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Vernehmlassung 2017/28: Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit zur Aufstockung des Fonds de Roulement zugunsten des gemeinnützigen Wohnungsbaus

Fedlex · Vorlage · Seite 1

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Bundesbeschluss Entwurf über einen Rahmenkredit zur Aufstockung des Fonds de Roulement zugunsten des gemeinnützigen Wohnungsbaus

vom [Datum]

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1

und auf Artikel 43 Buchstabe a des Wohnraumförderungsgesetzes vom 21. März 20032,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom [Datum]3,

beschliesst:

Art. 1

1Für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum wird ein Rahmenkredit von 250 Millionen Franken für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029 bewilligt.

2Der Rahmenkredit dient zur Aufstockung des Fonds de Roulement, den die Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus treuhänderisch und zweckgebunden für den Bund verwalten.

3Die Dachorganisationen verwenden die Bundesmittel, um gemeinnützigen Bauträgern, die preisgünstigen Wohnraum erstellen, erneuern oder erwerben, zinslose oder zinsgünstige Darlehen auszurichten.

Art. 2

1Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

2Er tritt in Kraft, sobald die Volksinitiative „Mehr bezahlbare Wohnungen“ zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.

1 SR 101

2 SR 842

3 BBl … 2016–......