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Vernehmlassung 2017/38: Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) - Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode) · 2 Seiten

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b. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

4Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, bevor die versicherte Person invalid wurde, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

1Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … laufende Renten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung.

2Wurde eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG betätigte, verweigert, so wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Artikel 27bisAbsätze 2–4 voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt.

III

Diese Verordnung tritt am XX.XX.2018 in Kraft.

XX.XX.XXXX Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr