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Vernehmlassung 2017/38: Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) - Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode) · 2 Seiten
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Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
Änderung vom XX.XX.XXXX
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 27 Aufgabenbereich von im Haushalt tätigen Versicherten und von
Angehörigen einer klösterlichen Gemeinschaft
1Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gelten die notwendigen Tätigkeiten im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der Angehörigen einer klösterlichen Gemeinschaft gilt die gesamte Tätigkeit in der Gemeinschaft.
Art. 27bisAbs. 2–4
2Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:
a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
3Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16 ATSG, wobei:
a. das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird;
1 SR 831.201
2017–......