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Vernehmlassung 2017/44: 13.426 Pa.Iv. Stillschweigende Verlängerung von Dienstleistungsverträgen. Mehr Informationen und Schutz für Konsumentinnen und Konsumenten · 2 Seiten
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Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb AS …
3Wurde die Konsumentin oder der Konsument nicht nach den Absätzen 1 und 2 benachrichtigt, so kann sie oder er den Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Dauer jederzeit fristlos auflösen.
Art. 28a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Bei Verträgen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom […] abgeschlossen worden sind, ist die Konsumentin oder der Konsument vor der ersten, frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten erfolgenden Verlängerung des Vertragsverhältnisses gemäss den Vorgaben von Artikel 8a Absatz 1 und 2 zu benachrichtigen.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.