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Vernehmlassung 2017/44: 13.426 Pa.Iv. Stillschweigende Verlängerung von Dienstleistungsverträgen. Mehr Informationen und Schutz für Konsumentinnen und Konsumenten · 2 Seiten
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Bundesgesetz Vorentwurf gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom ...1
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 19863 wird wie folgt geändert:
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 8a Stillschweigende Vertragsverlängerung
1Wurde in einem Vertrag mit einer Konsumentin oder einem Konsumenten in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart, dass das Vertragsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Frist weiterläuft, sofern die Konsumentin oder der Konsument innerhalb einer vereinbarten Frist keine anderslautende Erklärung abgibt, so muss die andere Partei die Konsumentin oder den Konsumenten vor der erstmaligen Verlängerung des Vertragsverhältnisses benachrichtigen und sie oder ihn darauf hinweisen:
a. wann das Vertragsverhältnis endet;
b. bis wann das Vertragsverhältnis weiterläuft, wenn innert Frist keine anderslautende Erklärung gültig abgegeben wird;
c. bis wann die entsprechende Erklärung gültig abgegeben werden kann.
2Die Benachrichtigung hat frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Buchstabe c zu erfolgen; sie ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, vorzunehmen.
SR ..........
1 BBl …
2 BBl …
3 SR 241 2017–......