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Vernehmlassung 2017/48: Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019 · 2 Seiten

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Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates ...1,[BBl-Seite wird vom KAV eingefügt]

beschliesst:

I

Das Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 19162 wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf die Artikel 76 und 81 der Bundesverfassung3,

Art. 7

3. Bei internatio-1 Bei der Nutzung der Wasserkraft von Gewässerstrecken, welche die Landesgrenze berühren, ist das Departement dafür zuständig: nalen Gewässern

a. die Nutzungsrechte zu verleihen;

b. die Nutzbarmachung der Wasserkräfte an solchen Gewässern durch den Verfügungsberechtigten selbst zu bewilligen;

c. nach Massgabe des kantonalen Rechts die Leistungen und Bedingungen für die Erteilung des Nutzungsrechts festzulegen;

d. über die Genehmigung der für die Erstellung oder Änderung von Anlagen erforderlichen Pläne zu entscheiden und damit die nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen zu erteilen;

e. Sanierungsmassnahmen und Massnahmen betreffend den Betrieb anzuordnen; im Einzelfall kann das Departement den Kanton zur Anordnung der notwendigen Massnahmen ermächtigen.

2 Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen über die Gegenstände nach Absatz 1 abschliessen.

3 Die verfügungsberechtigten Gemeinwesen und die Kantone werden vorgängig angehört.

Art. 49 Abs. 1, 1bis und 2 erster Satz

1 Der Wasserzins darf bis Ende 2022 jährlich 80 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen. Davon kann der Bund höchstens 1 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zur Finanzierung der Ausgleichsleistungen an Kantone und Gemeinden nach Artikel 22 Absätze 3-5 beziehen.

1bisAufgehoben

2Betrifft nur den französischen Text.

Art. 50a

bbis. Ermässigung 1

Bei Wasserkraftwerken, für die ein Investitionsbeitrag nach Art. 26 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG)4 ausgebei Gewährung

von Investitions- richtet wird, gelten die folgenden Ermässigungen:

beiträgen a. Für eine Neuanlage (Art. 24 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 EnG) dürfen während der für den Bau bewilligten Frist und während

10 Jahren ab der Inbetriebnahme auf der gesamten Bruttoleistung keine Wasserzinsen erhoben werden.

b. Bei der erheblichen Erweiterung oder Erneuerung einer bestehenden Anlage (Art. 24 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 EnG) dürfen während 10 Jahren ab der Inbetriebnahme der erweiterten oder erneuerten Anlage auf der zusätzlichen Bruttoleistung keine Wasserzinsen erhoben werden.

2 Die Ermässigungen gelten auch für die besonderen Steuern nach Artikel 49 Absatz 2.

Art. 51 Randtitel und Abs. 1

c. Berechnung1

der Bruttoleis- Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen betung rechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.

SR ..........

1BBl

2 SR 721.80

3 SR 101

4 SR …, BBl 2016 7683 2017–......