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Vernehmlassung 2017/67: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) (Aufhebung der Umtauschfrist von Banknoten) · 2 Seiten

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Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel

(WZG)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …

beschliesst:

I

1

Das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 5–7

5 Der Bundesrat regelt auf dem Verordnungsweg den Münzwechsel durch öffentliche Kassen des Bundes und die Ausscheidung beschädigter, abgenützter und gefälschter Münzen.

6 Für eine abgenützte oder beschädigte Münze ist Ersatz zum Nennwert zu leisten.

7 Der Bundesrat kann auf dem Verordnungsweg einen Abzug vom Nennwert vorsehen für beschädigte Münzen, deren die Beschädigung anders als durch den gewöhnlichen Umlauf verursacht worden ist.

Art. 8 Abs. 1 und 1bis

1 SR 941.10