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Vernehmlassung 2017/67: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) (Aufhebung der Umtauschfrist von Banknoten) · 2 Seiten
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1 Die Nationalbank hat für eine beschädigte Note Ersatz zum Nennwert zu leisten, wenn sich deren Serie und Nummer erkennen lassen und wenn der Inhaber einen Teil vorweist, der grösser ist als die Hälfte, oder beweist, dass der fehlende Teil der Note zerstört worden ist.
1bis Die Nationalbank kann auf dem Verordnungsweg einen Abzug vom Nennwert vorsehen für beschädigte Noten, deren Beschädigung anders als durch den gewöhnlichen Umlauf verursacht worden ist.
Art. 9 Abs. 3 und 4
3 Zurückgerufene Noten, die ab 1976 als Teil der sechsten Banknotenserie oder einer späteren Serie ausgegeben wurden, tauscht die Nationalbank zum Nennwert. Vorbehalten bleibt Artikel 8.
4Aufgehoben
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.