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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau
(Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung über Einzelkulturbeiträge vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 2 und 3
Änderungen des Gesuchs
2 Nachträgliche Veränderungen von Flächen und Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden.
3 Kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen für Einzelkulturbeiträge, die er oder sie im Gesuch beantragt hat, nicht erfüllen, so hat er oder sie dies umgehend der zuständigen kantonalen Stelle zu melden. Die Meldung wird berücksichtigt, wenn sie spätestens erfolgt:
a. am Tag vor Erhalt der Ankündigung einer Kontrolle;
b. am Tag vor der Kontrolle bei unangekündigten Kontrollen.
Art. 15 Abs. 1 und 2
1 Der Kanton kann die nach Artikel 14 erforderlichen Arbeiten delegieren. Er regelt die Abgeltung der delegierten Arbeiten.
SR ..........
1 SR 910.17
2016–......