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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Vernehmlassung

2 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kenn-

zeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung, SR 910.18)

2.1 Ausgangslage

Die Bio-Verordnung regelt die Anforderungen an Erzeugnisse, welche als „Bio-Produkte“ vermarktet werden. Sie gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für Lebens- und Futtermittel sowie für Nutztiere.

Die seit 1997 bestehende Bio-Verordnung basiert auf dem Grundsatz der Gleichwertigkeit zur entsprechenden Gesetzgebung der EU. Dieser Grundsatz ist für die Sicherstellung eines hindernisfreien grenzüberschreitenden Warenverkehrs von grosser Bedeutung. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen) enthält in Anhang 9 entsprechende Bestimmungen, welche die Äquivalenz der Gesetzgebung und die Modalitäten für deren Fortbestand verankern. Damit verbunden ist eine periodische Überarbeitung der Schweizer Bio-Verordnung zur Aufrechterhaltung der Äquivalenz mit der EU Bio-Verordnung.

2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

a) Die Schweiz hat ein im Hinblick auf die EU äquivalentes Importsystem für Bio-Produkte, wel-

ches in der Bio-Verordnung geregelt wird. Neu hat die EU das bestehende Trade Control and Expert System (TRACES) mit der elektronischen Abwicklung der Kontrollbescheinigungen für Bio-Produkte erweitert, weswegen die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 auf April 2017 angepasst wird. Um die Gleichwertigkeit zur EU zu erhalten, zur administrativen Vereinfachung für die Markt-Akteure und zur besseren Rückverfolgbarkeit von Bio-Produkten, soll die elektronische Kontrollbescheinigung auch in der Schweiz eingeführt werden. Dazu sind entsprechende Anpassungen der Bio-Verordnung erforderlich.

b) Der Grundsatz der Gesamtbetrieblichkeit im Biolandbau ist sowohl in Artikel 15 Absatz 2 des

LwG, wie auch in Artikel 6 der Bio-Verordnung verankert. Die bisherige Möglichkeit der Anerkennung von selbständigen Biobetrieben nach Artikel 5 Absatz 2 der Bio-Verordnung konnte nur für Betriebe gemäss DZV und LBV direkt als Grundlage verwendet werden und machte die Beurteilung von Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit in allen anderen Fällen rechtsunsicher. Mit der vorgeschlagenen, präzisierenden Definition von Biobetrieben (neuer Artikel 5) und mit der expliziten Aufnahme der Kriterien für Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit (neuer Artikel 7) wird der Vollzug der Bio-Verordnung bezüglich Gesamtbetrieblickeit klarer und transparenter. Es handelt sich nicht um eine Lockerung der bisherigen Praxis. Die Bewertung der Einzelfälle soll zudem neu an die Zertifizierungsstellen delegiert werden.

c) Die Zertifizierungsstellen, welche die Bio-Betriebe aufgrund ihrer Kontroll-und Zertifizierungstä-

tigkeiten besser kennen als das BLW, können bereits heute einige Ausnahmen von der Bio-Verordnung schriftlich bewilligen. Die schrittweise und die verkürzte Umstellung im Biolandbau sollen deswegen neu auch einer schriftlichen Zustimmung der Zertifizierungsstellen bedürfen und nicht mehr vom BLW geprüft werden. Dies trägt ebenfalls zur administrativen Vereinfachung bei.

d) Seit 1. Januar 2015 regelt die Bio-Verordnung die Überwachung der Zertifizierungsstellen bei-

nahe äquivalent zur EU Ratsverordnung (EG) Nr. 834/2007. Die Zertifizierungsstellen müssen einerseits für ihre Tätigkeiten nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19961 akkreditiert sein und zusätzlich prüft die für den Vollzug zuständige Behörde – das BLW – ob die Zertifizierungsstellen die an sie gestellten Anforderungen und Pflichten erfüllen. Diese Anforderungen beinhalten beispielsweise die Risikobewertung der Betriebe, das Mass-

1 SR 946.512