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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Anhang 4 (Art. 4 und 16a Abs. 1 Bst. a)
Länderliste
1 Einleitung
1.1 Erzeugniskategorien
Die Erzeugniskategorien werden gemäss Verordnung (EG) 1235/20088 mit folgenden Codes bezeichnet:
Erzeugniskategorie Code
Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse A
Lebende Tiere oder unverarbeitete tierische Erzeugnisse B
Aquakultur1 C
Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung D
als Lebensmittel bestimmt sind
Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Futtermit-E
tel bestimmt sind
Vegetatives Vermehrungsmaterial F
und Saatgut für den Anbau
1 Gemäss Artikel 1 Absatz 3 der Bio-Verordnung ist Aquakultur vom Geltungsbereich ausge-
schlossen.
1.2 Ausschluss der Anerkennung von Erzeugnissen während des Umstellungszeitraums
Während des Umstellungszeitraums produzierte Tiere und tierische Erzeugnisse sind von den Anerkennungen in Bezug auf die Erzeugniskategorien B und D für alle in diesem Anhang aufgeführten Drittländer ausgeschlossen.
2 Länder Argentinien
1. Erzeugniskategorien:
8 Verordnung (EG) der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsverordnung
zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, Abl. L 334 vom
12.12.2008, Anhang IV.