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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Anhang 4 (Art. 4 und 16a Abs. 1 Bst. a)

Länderliste

1 Einleitung

1.1 Erzeugniskategorien

Die Erzeugniskategorien werden gemäss Verordnung (EG) 1235/20088 mit folgenden Codes bezeichnet:

Erzeugniskategorie Code

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse A

Lebende Tiere oder unverarbeitete tierische Erzeugnisse B

Aquakultur1 C

Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung D

als Lebensmittel bestimmt sind

Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Futtermit-E

tel bestimmt sind

Vegetatives Vermehrungsmaterial F

und Saatgut für den Anbau

1 Gemäss Artikel 1 Absatz 3 der Bio-Verordnung ist Aquakultur vom Geltungsbereich ausge-

schlossen.

1.2 Ausschluss der Anerkennung von Erzeugnissen während des Umstellungszeitraums

Während des Umstellungszeitraums produzierte Tiere und tierische Erzeugnisse sind von den Anerkennungen in Bezug auf die Erzeugniskategorien B und D für alle in diesem Anhang aufgeführten Drittländer ausgeschlossen.

2 Länder Argentinien

1. Erzeugniskategorien:

8 Verordnung (EG) der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsverordnung

zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, Abl. L 334 vom

12.12.2008, Anhang IV.