Vorlage
Vernehmlassung 2017/95: Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 58 Seiten
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BEPS-Übereinkommen
iv) die Bezugnahme auf „dem letzten der Tage, an denen das Überein-
kommen für die betreffenden Vertragsstaaten jeweils in Kraft tritt,“ in Artikel 28 (Vorbehalte) Absatz 9 Buchstabe b
durch Bezugnahmen auf „dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 (Wirksamwerden) Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden der Rücknahme oder Ersetzung des Vorbehalts in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Depositar eingegangen ist,“ zu ersetzen;
v) die Bezugnahmen auf „dem Tag der Mitteilung des Depositars über die
zusätzliche Notifikation“ in Artikel 29 (Notifikationen) Absatz 6 Buchstabe a, und
vi) die Bezugnahme auf „dem letzten der Tage, an denen das Überein-
kommen für die betreffenden Vertragsstaaten jeweils in Kraft tritt,“ in Artikel 29 (Notifikationen) Absatz 6 Buchstabe b
durch Bezugnahmen auf „dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 (Wirksamwerden) Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden der zusätzlichen Notifikation in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Depositar eingegangen ist,“ zu ersetzen;
vii) die Bezugnahmen auf „dem letzten der Tage, an denen das Überein-
kommen für die einzelnen Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt,“ in Artikel 36 (Wirksamwerden des 6. Teils) Absätze 1 und 2
durch Bezugnahmen auf „dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 (Wirksamwerden) Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden dieses Übereinkommens in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Depositar eingegangen ist,“ zu ersetzen;
viii) die Bezugnahme auf den „Tag der Mitteilung des Depositars über die
Notifikation der Erweiterung der Liste der Abkommen“ in Artikel 36 (Wirksamwerden des 6. Teils) Absatz 3,
ix) die Bezugnahmen auf den „Tag der Mitteilung des Depositars über die
Notifikation der Rücknahme des Vorbehalts“, den „Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Ersetzung des Vorbehalts“ und den „Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Rücknahme des Einspruchs gegen den Vorbehalt“ in Artikel 36 (Wirksamwerden des 6. Teils) Absatz 4, und
x) die Bezugnahme auf den „Tag der Mitteilung des Depositars über die
zusätzliche Notifikation“ in Artikel 36 (Wirksamwerden des 6. Teils) Absatz 5