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Vernehmlassung 2018/15: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG). Länger dauernde Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen. · 2 Seiten
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Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft Vorentwurf (Erwerbsersatzgesetz, EOG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom…1,
beschliesst:
I
Das Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19522 wird wie folgt geändert:
Art. 16b Abs. 3 Bst. a
3 Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:
a. während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben;
Art. 16c Sachüberschrift und Abs. 2–4
Beginn des Anspruchs und Dauer der Ausrichtung der Entschädigung
2 Die Mutterschaftsentschädigung wird an 98 aufeinanderfolgenden Tagen ab Beginn des Anspruchs ausgerichtet.
3 Die Dauer der Ausrichtung verlängert sich um die Dauer der Hospitalisierung des Neugeborenen, höchstens aber um 56 Tage, wenn:
a. das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens drei Wochen im Spital verweilen muss; und
b. die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
SR ...
1BBl 2018 …
2 SR 834.1
2017–......