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Vernehmlassung 2018/17: Teilrevision der Fortpflanzungsmedizinverordnung: Vereinfachung des Vorgehens zur Mitteilung der Abstammungsdaten an das Kind · 2 Seiten
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Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dezember 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 21 Abs. 2 und 3
2 Es muss seine Identität mit einer Kopie des Reisepasses, der Identitätskarte oder eines gleichwertigen Ausweises belegen und die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes nachweisen.
3 Ist das Kind offensichtlich nicht im Stande, seine Sache selber zu führen, so kann das Amt es anhalten, eine Vertreterin oder einen Vertreter beizuziehen.
Art. 23 Information des Kindes
1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes erfüllt, so erteilt das Amt dem Kind schriftlich Auskunft.
2 Ist die Voraussetzung nach Artikel 27 Absatz 1 nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Kind schriftlich mit, dass es noch keinen Anspruch auf Auskunft hat.
3 Ist die Voraussetzung nach Artikel 27 Absatz 2 nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Kind schriftlich mit, dass kein schutzwürdiges Interesse besteht.
4 Das Amt informiert das Kind, falls der Spender nicht gefunden oder nicht eindeutig identifiziert werden konnte, nicht geantwortet oder den persönlichen Kontakt abgelehnt hat.
5 Es weist das Kind auf Beratungsangebote hin.
SR ..........
1 SR 810.112.2
2018–......