Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/21: Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen unter Einschluss von Vorschlägen zur Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) · 176 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
Grenzgänger aus den Nachbarländern (Kategorien A2, D2, F2, F3 und I2) zusätzlich um 25 Pro zent reduziert (Faktor «Delta» = 0,75). Damit soll dem Umstand Rechnung getra- gen werden, dass «Grenzkantone» durch grenzüberschreitende Spillovers belastet werden, auf welche die Verfassungs- und Gesetzesnormen zur interkantonalen Zusammenarbeit mit Lasten ausgleich nicht anwendbar sind.
– Beim Reinvermögen der natürlichen Personen kann nur der Vermögenszuwachs als Wert-
schöpfung betrachtet werden. Ausgangspunkt für die Erfassung ist deshalb die Vermögensrendite. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass die Einkommenskomponenten der Vermögensrendite wie Zinsen und Dividenden bereits beim steuerbaren Einkommen einfliessen. Erfasst wird deshalb lediglich die Wertsteigerungskomponente; dies mit einem Faktor «Alpha». Die Vermögen sowohl der im Kanton unbeschränkt als auch der im Kanton beschränkt steuerpflichtigen Personen werden erfasst.
– Bei den juristischen Personen ist der gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember 19901 über
die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) beschränkten steuerlichen Ausschöpfbarkeit von Holding- und Verwaltungsgesellschaften Rechnung zu tragen. Dazu werden die gemäss StHG nicht vollständig besteuerbaren Teile des Gewinns mit Faktor «Beta» gewichtet.
– Bei der Steuerrepartition handelt es sich um die Verrechnungen von Steuererträgen der
direkten Bundessteuer zwischen den Kantonen. Die Nettobeträge werden mittels eines Gewichtungsfaktors vergleichbar gemacht mit den steuerbaren Einkommen, bzw. den steuerbaren Gewinnen.
Die ASG bezieht sich auf ein einzelnes Bemessungsjahr. Zur Ermittlung des Ressourcenpoten- zials eines Referenzjahres, d.h. für ein bestimmtes Ausgleichsjahr, wird gemäss Artikel 3 Absatz 4 FiLaG2 der Durchschnitt der ASG der letzten drei verfügbaren Bemessungsjahre verwendet. Diese liegen aufgrund der erst späten Verfügbarkeit von Steuerdaten vier bis sechs Jahre zu- rück. Demnach stützt sich bspw. das Referenzjahr 2018 auf die Bemessungsjahre 2012 bis 2014 ab.3
Wird das Ressourcenpotenzial pro Einwohner4 ins Verhältnis zum entsprechenden schweizerischen Mittel gesetzt, resultiert daraus der Ressourcenindex. Kantone mit einem Res- sourcenindex von über 100 gelten als ressourcenstark und zahlen entsprechend ihrer Ressourcenstärke und Bevölkerungszahl in den Ressourcenausgleich ein. Kantone mit einem Ressourcenindex von unter 100 Punkten sind ressourcenschwach und somit Empfängerkantone.
Der Ressourcenausgleich wird gemeinsam vom Bund (vertikaler Ressourcenausgleich) und von den ressourcenstarken Kantonen (horizontaler Ressourcenausgleich) finanziert. In der Bundes- verfassung ist verankert, dass der horizontale Ressourcenausgleich mindestens 2/3, höchstens aber 4/5 des vertikalen Ressourcenausgleichs betragen soll. Auf der Basis des Ressourcenindexes und der vom Parlament verabschiedeten Ausgleichssummen für den vertikalen und horizontalen Ressourcenausgleich sowie deren Fortschreibung gemäss Artikel 5 Absatz 2 FiLaG werden anschliessend die Ausgleichsbeträge der einzelnen Kantone für das jeweilige Referenzjahr berechnet. Die Ausgleichszahlungen an die ressourcenschwachen Kantone werden so fest-
1 SR 642.14
2 SR 631.2
3 Eine Ausnahme bildete das Referenzjahr 2008, welches sich aufgrund fehlender Daten für das Jahr 2002 nur auf zwei Bemessungsjahre (2003 und 2004) abstützte.
4 Für die Berechnung des Pro-Kopf-Ressourcenpotenzials wird im Nenner die mittlere ständige und nichtständige Wohnbevölkerung verwendet. Sie entspricht dem arithmetischen Mittel zweier aufeinanderfolgender Kalenderjahre.