Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/21: Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen unter Einschluss von Vorschlägen zur Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) · 176 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
Anhang 1
Grundzüge des Finanzausgleichs
Der mit der NFA eingeführte Finanzausgleich im engeren Sinn besteht aus einem Ressour- cenausgleich und einem Lastenausgleich. Zur Abfederung von Härtefällen beim Systemwechsel wurde zudem ein befristeter Härteausgleich eingeführt.
Der Ressourcenausgleich
Der Ressourcenausgleich basiert auf dem sogenannten Ressourcenpotenzial der Kantone. Mit dem Ressourcenpotenzial soll die wirtschaftliche Basis eines Kantons abgebildet werden. Es soll die in einem Kanton vorhandene finanzielle Substanz gemessen werden, aus der Steuern und Abgaben bezahlt werden, die zur Bereitstellung staatlicher Güter und Dienstleistungen benötigt werden. Das Ressourcenpotenzial soll somit indirekt Aufschluss über die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Kantons geben.
Die Grundidee des Ressourcenpotenzials liegt darin, dass sämtliche Steuern aus der in einem Kanton anfallenden Wertschöpfung (Volkseinkommen / BIP) bezahlt werden. Anders als in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung wird dabei nur die steuerlich ausschöpfbare Wert- schöpfung berücksichtigt.
Die Elemente des Ressourcenpotenzials werden grundsätzlich auf der Basis der Steuerbemessungsgrundlagen der direkten Bundessteuer erfasst. Allerdings musste, um die steuerlich ausschöpfbare Wertschöpfung vollständig abzubilden, die bereits vor der NFA bestehende Statistik der direkten Bundessteuer um einzelne Elemente aus kantonalen Steuerstatistiken ergänzt werden. Ausserdem ist den steuerrechtlichen Abgrenzungen zwischen den Kantonen Rechnung zu tragen. Deshalb wurden zusätzlich die Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer berücksichtigt. Die Datenbasis des Ressourcenpotenzials wird deshalb Aggregierte Steuerbemessungsgrundlage (ASG) genannt. In die ASG fliessen folgende Steuerdaten ein:
– steuerbare Einkommen der natürlichen Personen
– Bruttolöhne der an der Quelle besteuerten Personen
– Reinvermögen der natürlichen Personen
– Gewinne der juristischen Personen
– Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer
Um dem Kriterium der steuerlichen Ausschöpfbarkeit Rechnung zu tragen, sind bei den einzelnen Elementen der ASG folgende Anpassungen nötig:
– Beim steuerbaren Einkommen der natürlichen Personen wird ein Freibetrag abgezogen, um
der begrenzten steuerlichen Ausschöpfbarkeit von sehr tiefen Einkommen Rechnung zu tragen. Im steuerbaren Einkommen sind Dividenden und Nettozinseinkommen enthalten. Es werden nur die steuerbaren Einkommen der im Kanton steuerpflichtigen Personen berück- sichtigt. Die Einkommen der Arbeitskräfte, die zwar im Kanton arbeiten, jedoch in einem anderen Kanton oder im Ausland wohnen, sind – vorbehältlich der Quellenbesteuerung und der Besteuerung von Selbstständigerwerbenden – nicht im Kanton steuerpflichtig und somit durch den Kanton steuerlich nicht ausschöpfbar.
– Die Bruttolöhne der an der Quelle besteuerten Personen werden mit einem Faktor «Gam-
ma» gewichtet, um die Bruttoeinkommen auf ein dem steuerbaren Einkommen äquivalentes Niveau zu reduzieren. Ferner wurden seit dem Referenzjahr 2012 die Bruttoeinkommen der vollständig besteuerten Grenzgänger (Kategorie 1) und der begrenzt besteuerten