Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/21: Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen unter Einschluss von Vorschlägen zur Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) · 176 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
Abbildung A1.01Abbildung A1.01: Abgrenzung von Sonderlasten Abgrenzung von Sonderlasten
Art der Lasten Kompensation
Spillovers Interkantonale
Zusammenarbeit mit Staatliches Angebot eines
Lastenausgleich Kantons, das auch Einwohnern
aus anderen Kantonen zu Gute
kommt
Kein Ausgleich
Wahlbedarf
Ausgaben für staatliche
Leistungen, welche den
Grundbedarf übersteigen
Lastenausgleich des Bundes
Grundbedarf
Aufwand für ein Mindestmass an
staatlichen Gütern und
Dienstleistungen Kein Ausgleich
Leistungsumfang pro Einwohner
Wie beim Ressourcenausgleich legt das Parlament alle vier Jahre die Grundbeiträge des Bun- des für die beiden Ausgleichsgefässe aufgrund des Wirksamkeitsberichts fest. Im Jahr 2018 beträgt die Gesamtdotation des Lastenausgleichs 718 Millionen Franken. Dieser Betrag wird je zur Hälfte für den GLA und für den SLA verwendet. Im Gegensatz zum Ressourcenausgleich handelt es sich hier jedoch ausschliesslich um einen vertikalen Ausgleich.
Der geografisch-topografische Lastenausgleich
Der Bund entschädigt Gebirgskantone und dünn besiedelte Kantone für folgende Sonder- lasten:
– die Lasten der Höhe: z.B. höhere Kosten des Winterdienstes oder des Infrastrukturunter-
halts;
– die Lasten der Steilheit: z.B. höhere Kosten bei der Waldbewirtschaftung und dem Gewäs-
serbau sowie der Aufwand für Lawinenverbauungen;
– die Lasten der «feingliedrigen» Besiedlung (Kosten der Weite): z.B. höhere Kosten für die
Infrastruktur (Strasse, Wasser, Energie), das Schulwesen, das Gesundheitswesen oder die Anbindung an den öffentlichen Verkehr.