Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/21: Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen unter Einschluss von Vorschlägen zur Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) · 176 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

Abbildung A1.01Abbildung A1.01: Abgrenzung von Sonderlasten Abgrenzung von Sonderlasten

Art der Lasten Kompensation

Spillovers Interkantonale

Zusammenarbeit mit Staatliches Angebot eines

Lastenausgleich Kantons, das auch Einwohnern

aus anderen Kantonen zu Gute

kommt

Kein Ausgleich

Wahlbedarf

Ausgaben für staatliche

Leistungen, welche den

Grundbedarf übersteigen

Lastenausgleich des Bundes

Grundbedarf

Aufwand für ein Mindestmass an

staatlichen Gütern und

Dienstleistungen Kein Ausgleich

Leistungsumfang pro Einwohner

Wie beim Ressourcenausgleich legt das Parlament alle vier Jahre die Grundbeiträge des Bun- des für die beiden Ausgleichsgefässe aufgrund des Wirksamkeitsberichts fest. Im Jahr 2018 beträgt die Gesamtdotation des Lastenausgleichs 718 Millionen Franken. Dieser Betrag wird je zur Hälfte für den GLA und für den SLA verwendet. Im Gegensatz zum Ressourcenausgleich handelt es sich hier jedoch ausschliesslich um einen vertikalen Ausgleich.

Der geografisch-topografische Lastenausgleich

Der Bund entschädigt Gebirgskantone und dünn besiedelte Kantone für folgende Sonder- lasten:

– die Lasten der Höhe: z.B. höhere Kosten des Winterdienstes oder des Infrastrukturunter-

halts;

– die Lasten der Steilheit: z.B. höhere Kosten bei der Waldbewirtschaftung und dem Gewäs-

serbau sowie der Aufwand für Lawinenverbauungen;

– die Lasten der «feingliedrigen» Besiedlung (Kosten der Weite): z.B. höhere Kosten für die

Infrastruktur (Strasse, Wasser, Energie), das Schulwesen, das Gesundheitswesen oder die Anbindung an den öffentlichen Verkehr.