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Vernehmlassung 2018/25: Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV) · 2 Seiten
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Vorentwurf
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 15. Januar 19711 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 39 Abs. 2 und 3
2Massgebend für die Festlegung des Bundesanteils in Prozent sind die laufenden Fälle für den Monat Mai des Leistungsjahres.
3Die Berechnungselemente der Fälle nach Absatz 2 sind der Zentralen Ausgleichsstelle jeweils bis 10. Juni des Leistungsjahres zu melden. Das Bundesamt bestimmt die Einzelheiten der Meldung.
Art. 42b Abs. 2
2Massgebend sind die laufenden Fälle für den Monat Mai des Leistungsjahres.
Art. 42c Abs. 2 und 3
2Es gewährt den Kantonen im Leistungsjahr vierteljährlich einen Vorschuss. Dieser darf in der Regel 80 Prozent des voraussichtlichen Beitrags nicht übersteigen. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der Fallzahlen des Vorjahres.
3Die Saldozahlung erfolgt bis Mitte Januar des folgenden Jahres.
SR ..........
1 SR 831.301
2018–......