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Vernehmlassung 2018/33: Pa.Iv. 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus» · 6 Seiten

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Minderheit (Humbel, Aeschi Thomas, de Courten, Herzog, Hess Lorenz, Sauter, Schmid-Federer, Weibel)

Art. 16 Abs. 3bis

Streichen

Art. 18 Abs. 2sexies, 2octiesund 5 erster Satz

2sexiesSie teilt den Kantonsbeitrag nach Artikel 60a auf die Versicherer auf.

2octiesSie kann von den Kantonen gegen Entschädigung weitere Vollzugsaufgaben übernehmen.

Minderheit (Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Häsler, Heim, Ruiz Rebecca, Schenker Silvia)

Art. 18 Abs. 2octies

2octiesSie kann von den Kantonen gegen Entschädigung weitere Vollzugsaufgaben übernehmen, namentlich die Kontrolle der Daten, die die Versicherer den Kantonen nach Artikel 60 Absatz 6 übermitteln.

5Zur Finanzierung der Aufgaben nach den Absätzen 2, 2sexiesund 4 müssen die Versicherer zulasten der sozialen Krankenversicherung Beiträge an die gemeinsame Einrichtung entrichten. …

Art. 25a Abs. 2 erster Satz

2Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, welche sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital ärztlich angeordnet werden, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung während längstens zwei Wochen vergütet. …

Art. 41 Abs. 1bis, 1ter, 2bisbis 2quater, 3, 3bisund 4 zweiter bis fünfter Satz

1bisDie versicherte Person kann für die stationäre Behandlung unter den Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Listenspital). Bei stationärer Behandlung in einem Listenspital, das auf der Spitalliste des Wohnkantons nicht aufgeführt ist, übernimmt der Versicherer die Vergütung wie folgt:

a. höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt;

b. höchstens nach dem Tarif des gewählten Leistungserbringers, sofern:

1. ein Notfall vorliegt, oder

2. der Wohnkanton die Behandlung beim gewählten Leistungserbringer vorgängig bewilligt hat; er erteilt die Bewilligung, wenn kein Spital auf seiner Spitalliste die erforderlichen Leistungen anbietet.