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Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 2 Seiten

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Art. 40a

IVa. Geschlecht Die Artikel 37–40 sind sinngemäss auf das Geschlecht einer Person

anwendbar.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 SR 291