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Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 2 Seiten
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Art. 40a
IVa. Geschlecht Die Artikel 37–40 sind sinngemäss auf das Geschlecht einer Person
anwendbar.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 SR 291