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Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 2 Seiten

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Der erste Teil des Zivilgesetzbuches2 wird wie folgt geändert:

Art. 30b

IV. In Bezug auf1 Jede Person, die innerlich fest davon überzeugt ist, nicht dem im das Geschlecht Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören, kann

gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Eintrag ändern lassen will.

2 Die erklärende Person kann einen oder mehrere neue Vornamen in das Personenstandsregister eintragen lassen.

3 Die Erklärung hat keine Auswirkungen auf die familienrechtlichen Verhältnisse.

4 Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich, wenn:

1. die erklärende Person minderjährig ist;

2. die erklärende Person unter umfassender Beistandschaft steht; oder

3. die Erwachsenenschutzbehörde dies angeordnet hat.

II

Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19873 über das internationale Privatrecht wird wie folgt geändert:

1 BBl 2018 ...

2 SR 210 2018–XXXX