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Vernehmlassung 2018/46: Änderung der Postverordnung: Neue Erreichbarkeitsvorgaben · 2 Seiten
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Postverordnung (VPG)
Änderung vom … 2019
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Postverordnung vom 29. August 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 33 Abs. 4, 5bis, 8 und 9
4Das Poststellen- und Postagenturennetz muss gewährleisten, dass 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung eines Kantons zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Poststelle oder Postagentur innerhalb von 20 Minuten erreichen können. Bietet die Post einen Hausservice an, so gelten für die betroffenen Haushalte 30 Minuten.
5bis
In städtischen Gebieten und Agglomerationen gemäss der Definition des Bundesamtes für Statistik muss mindestens ein bedienter Zugangspunkt gewährleistet sein. Beim Überschreiten der Schwelle von jeweils 15‘000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder Beschäftigten ist ein weiterer Zugangspunkt zu betreiben.
8Die Post und die Kantone stehen regelmässig im Dialog zur Planung und Koordination des Poststellen- und Postagenturennetzes in ihrem Gebiet. Die Kantone stellen die Kommunikation mit ihren Gemeinden sicher.
9Die Post unterhält eine im Internet abrufbare Karte der Schweiz, die über die Standorte der Zugangspunkte Auskunft gibt.
Art. 34 Abs. 1, 4 und 5 Bst. b
1Mindestens sechs Monate vorVor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an.
4Die PostCom führt ein Schlichtungsverfahren zwischen der Post und den Behörden der beteiligten Gemeinden durch. Sie kann die betroffenen Stellen zu einer Verhandlung einladen und den betroffenen Kantonen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
5Nach der Anrufung gibt die PostCom innerhalb von sechs Monaten eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Dabei prüft sie, ob:
b. die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach den Artikeln 33 und 44 eingehalten bleiben; und
Art. 44 Abs. 1-1ter, 4 und 5
1Der Zugang zu den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist angemessen, wenn für 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung eines Kantons die Dienstleistungen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben c-e zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 3020 Minuten zugänglich sind.
1bis
In Gebieten, in denen nur eine Postagentur vorhanden ist, bietet die Post die Bareinzahlung an der Wohnadresse der Kundin oder des Kunden an.
1terIn städtischen Gebieten und Agglomerationen gemäss der Definition des Bundesamtes für Statistik muss mindestens ein bedienter Zugangspunkt gewährleistet sein. Beim Überschreiten der Schwelle von jeweils 15‘000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder Beschäftigten ist ein weiterer Zugangspunkt zu betreiben.
4Die Post und die Kantone stehen regelmässig im Dialog zur Planung und Koordination des Poststellen- und Postagenturennetzes in ihrem Gebiet. Die Kantone stellen die Kommunikation mit ihren Gemeinden sicher.
5Die Post unterhält eine im Internet abrufbare Karte der Schweiz, die über die Standorte der Zugangspunkte Auskunft gibt.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
SR ..........
1 SR 783.01
2018–......