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Vernehmlassung 2018/50: Feldschiessen und historische Schiessen auch nach 2020 ermöglichen · 3 Seiten

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Bundesgesetz Vorentwurf über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz; USG)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und

Energie des Nationalrates vom …1

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

I

Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19833 wird wie folgt geändert:

Minderheit (Semadeni, Genecand, Girod, Jans, Nordmann, Nussbaumer, Thorens-Goumaz)

Nichteintreten

Art. 32e Abs. 3 Bst. c Ziff. 2 und Bst. cbis

3Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:

c. Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:

2. auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr oder nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind; cbis. geeignete Schutzmassnahmen wie Kugelfänge bei historischen Schiessen;

Minderheit 1 (Semadeni, Bäumle, Badran, Genecand, Jans, Marchand-Balet, Nordmann, Nussbaumer, Thorens-Goumaz, Vogler)

1BBl 20... ...

2BBl 20... ...

3 SR 814.01

2018–......